Prozesskostenhilfe für WEG setzt bedürftige Eigentümer voraus
Hintergrund: WEG will Prozesskostenhilfe
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beantragt, ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung war angeführt, dass die Gemeinschaft nicht in der Lage sei, die zur Prozessführung anfallenden Kosten aufbringen zu können. Eine Bedürftigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer war nicht dargelegt worden.
Entscheidung: WEG und Eigentümer müssen bedürftig sein
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Wohnungseigentümergemeinschaft liegen nicht vor.
Zwar ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Umfang ihrer Rechtsfähigkeit eine parteifähige Vereinigung, der Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wenn sie die Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen kann.
Allerdings kommt es nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschaft, sondern auch auf die der einzelnen Wohnungseigentümer an. Das heißt, nur wenn auch die Wohnungseigentümer nicht imstande sind, die Kosten aufzubringen, kann die Gemeinschaft Prozesskostenhilfe erhalten.
Das folgt aus der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Diese müssen dafür sorgen, dass der Gemeinschaft ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Kommt es bei Wohnungseigentümern zu Zahlungsausfällen, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Eigentümer oder durch eine Sonderumlage (ausführlich dazu: Top-Thema Sonderumlage) ausgeglichen werden.
Nichts anderes gilt, wenn die Finanzierungslücke dadurch entsteht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten eines Rechtsstreits bestreiten muss, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind. Auch in diesem Fall müssen die Wohnungseigentümer die Finanzierungslücke schließen, etwa durch eine Sonderumlage, eine Kreditaufnahme oder auf andere Weise. Kommt es bei einer solchen Sonderumlage zu Zahlungsausfällen, müssen die Fehlbeträge wiederum durch eine ergänzende Sonderumlage oder Kreditaufnahme ausgeglichen werden.
Angesichts dieser Nachschusspflicht kann die Gemeinschaft selbst nicht als bedürftig angesehen werden, wenn die Kosten des Rechtsstreits von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen darlegen, dass ihr ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt würde und keiner der Wohnungseigentümer in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn lediglich einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Vorschussleistung in der Lage sein sollten, weil ein durch Zahlungsausfälle einzelner Wohnungseigentümer resultierender Fehlbetrag aufgrund der Nachschusspflicht durch eine ergänzende Sonderumlage geschlossen werden könnte und gegebenenfalls geschlossen werden müsste.
(BGH, Beschluss v. 21.3.2019, V ZB 111/18)
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