Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt ist auch dann die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG geboten, wenn der Partei auf Antrag zwar Beratungshilfe hätte gewährt werden können, tatsächlich aber keine Beratungshilfe in Anspruch genommen worden ist (im Anschluss an OLG Celle 17 WF 192/08 - Beschluss vom 26. Januar 2009 und OLG Celle 2 W 71/09 - Beschluss vom 25. März 2009).

 

Normenkette

RVG §§ 55-56; VV-RVG Nrn. 2300, 2503

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 06.05.2009; Aktenzeichen 12 O 354/07)

 

Tenor

Die am 19. Mai 2009 beim Landgericht Hannover eingegangene als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts der Klägerin vom 18. Mai 2009 gegen den am 13. Mai 2009 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2009, durch den die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 30. März 2009 gegen die am 24. März 2009 erfolgte Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. den § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR auch unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer eingeräumten Anrechnung eines Betrages von zumindest 35,00 EUR netto auf die in seinem Festsetzungsantrag berechnete Verfahrensgebühr. Die von Rechtsanwalt R.####### unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2009 ist dahin auszulegen, dass die Beschwerde im Namen des im Betreff angegebenen Rechtsanwalts Dr. L.####### eingelegt worden ist.

In der Sache hat Beschwerde keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Eine Übertragung der Sache auf den Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kam nicht in Betracht, weil der Senat über die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auf die Gebühren des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bereits in voller Besetzung in dem Verfahren 2 W 71/09 durch den gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbaren Beschluss vom 25. März 2009 entschieden hat und eine Abweichung von dieser Rechtsprechung nicht beabsichtigt ist.

Dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Vergütung gegen die Landeskasse in Höhe des vollen geltend gemachten Betrages von brutto 1.187,03 EUR, sondern lediglich in Höhe des festgesetzten Betrages von 884,59 EUR zu. Zu Recht ist bei der Vergütungsfestsetzung die geltend gemachten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG mit Rücksicht auf die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG gekürzt worden.

Ob im Rahmen der Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 RVG die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auch dann zu erfolgen hat, wenn auf Seiten der vertretenen Partei die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Beratungshilfegesetz bzw. die Voraussetzungen für die Bewilligung von ratenzahlungsfreier Prozesskostenhilfe vorliegen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar umstritten.

Einer Auffassung nach ist selbst dann, wenn Beratungshilfe tatsächlich nicht oder noch nicht in Anspruch genommen worden ist, lediglich die Hälfte der im Rahmen der Beratungshilfe fiktiv anfallenden Gebühr nach Nr. 2503 VV-RVG abzusetzen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 2008, 1006. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: 8 WF 211/08, zitiert nach JURIS Rdz. 7 f.. OLG Hamm AGS 2009, 233).

Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG ohne Rücksicht darauf erfolge, ob der Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt oder aber Beratungshilfe hätte bewilligt werden können (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2008, 1765 f.. OLG Braunschweig OLGR 2008, 837 f.. OLG Bamberg RVG-Report 2008, 343. OLG Düsseldorf AGS 2009, 123. LAG Düsseldorf AGS 2009, 235. OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2008, Az.: 10 WF 312/08. OLG Celle, Beschluss vom 26. Januar 2009, Az.: 17 WF 192/08.).

Der Senat ist in seinem Beschluss vom 25. März 2009 - 2 W 71/09 - der zuletzt genannten Auffassung gefolgt und hat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen des 17. Zivilsenats in seinem vorgenannten Beschluss Bezug genommen. In diesem Beschluss hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle wie folgt ausgeführt:

"... Der Grund für die Anrechnungsbe...

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