Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Eigentlich will man ja von Corona nichts mehr hören – leider muss man sich aber im Steuerrecht auch Jahre nach dem Ende der Pandemie noch mit Rechtsfragen auseinandersetzen, die mit dieser im Zusammenhang stehen. Allerdings ist die Entscheidung des BFH (Urteil v. 21.1.2026 VI R 25/24) zur Steuerfreiheit von Sonderzahlungen im Zusammenhang mit anderen freiwilligen Arbeitgeberleistungen aus Sicht der Steuerpflichtigen durchaus erfreulich. Solche Zahlungen, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden, sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Wichtig ist allein die Freiwilligkeit der Leistungen über das normale Gehalt hinaus sowie der Zusammenhang mit der „Corona-Krise“.
Sachverhalt: Corona-Sonderzahlungen anstelle freiwilliger Arbeitgeberleistung
Die Klägerin betrieb Lebensmittelläden. Im Jahr 2020 leistete sie Zahlungen auf freiwilliger Basis an ihre Arbeitnehmer. Bereits in den Vorjahren hatte sie freiwillig Sonderzahlungen als Urlaubsgeld und Bonus über das vereinbarte Gehalt hinaus ausgezahlt. Durch Aushänge informierte sie im Jahr 2020 über die Sonderzahlungen und wies darauf hin, dass ein Teil des Urlaubsgelds im Sommer 2020 und des Bonus im November 2020 als Corona-Sonderzahlung anzusehen sei und demnach steuerfrei ausgezahlt werden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit seien nicht gegeben. Hier sei tatsächlich Urlaubsgeld und Bonus ausgezahlt worden, keine besondere Corona-Sonderzahlung. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Die Klägerin wandte sich im Wege der Revision an den BFH.
Entscheidung: Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Lohn
Diese Revision hatte Erfolg. Der BFH hob die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind zusätzlich zum Arbeitslohn durch den Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 geleistete Zahlungen dann bis 1.500 EUR steuerfrei, wenn diese Zuschüsse aufgrund der Corona-Krise geleistet werden. Es ist unstrittig, dass der Arbeitgeber hier Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht hat. Es ist dabei unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige corona-bedingte Leistung auf eine andere freiwillige Leistung anrechnet. Da das Finanzgericht dies verkannt hat, war das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.
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