Hier finden Sie einen Kurzüberblick über die wichtigsten Änderungen und zahlreiche Fragen & Antworten zu dem Thema.

Änderungen bei der Offenlegung

  • § 325 Abs. 1 HGB wird neu gefasst.
  • Es entfällt die bisherige Untergrenze der Offenlegung unmittelbar nach Vorlage an die Gesellschafter.
  • Dafür wird die Obergrenze von weiterhin 12 Monaten nun auf die kompletten Unterlagen bezogen.
  • Eine fristwahrende Offenlegung ungeprüfter Abschlüsse ist nicht mehr möglich!

Frage: Ab wann gilt die Änderung bei der Offenlegungsfrist und müssen wirklich alle geforderten Unterlagen in den 12 Monaten eingereicht werden?

Antwort: Für Jahresabschlüsse 2016. D.h. die Offenlegungsfrist läuft für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre am 31.12.2017 ab. Alle in § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB genannten Unterlagen müssen innerhalb der 12 Monate beim Bundesanzeiger eingereicht werden.


Frage: Offenlegung: Muss der Einzelabschluss einer GmbH & Co. KG (Konzernmutter) offengelegt werden bei Offenlegung des Konzernabschlusses?

Antwort: Unter den in § 264b HGB gegebenen Voraussetzungen ist es weiterhin möglich, dass das Mutterunternehmen sich durch den eigenen Konzernabschluss selber befreit. Allerdings ist die Voraussetzung neu, dass in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist. Nach der Bilanzrichtlinie sollen dies mindestens drei Unternehmen sein. Nur für Kapitalgesellschaften ist eine Selbstbefreiung nicht mehr möglich.

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Schlagworte zum Thema:  Offenlegung, Bilanz, BilRUG, Jahresabschluss