Hier finden Sie einen Kurzüberblick über die wichtigsten Änderungen und zahlreiche Fragen & Antworten zu dem Thema.

Allgemeine Informationen (§ 264 Abs. 1a HGB)

In dem Jahresabschluss sind

  • die Firma,
  • der Sitz,
  • das Registergericht und
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben.

Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

Keine außerordentlichen Posten in der GuV

Statt dem Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit enden die GuV-Gliederung nach BilRUG mit folgenden Positionen:

                14./13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

                15./14. Ergebnis nach Steuern

                16./15. sonstige Steuern

                17./16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Allerdings anders als nach den IFRS ersetzende Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB.

Motto: Viel mehr in den Anhang

Einige Ausweiswahlrechte werden zugunsten einer Ausweispflicht im Anhang gestrichen, z.B.

  • Anlagespiegel – zudem erfolgt eine Erweiterung um eine Aufgliederungspflicht für die kumulierten Abschreibungen
    • Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahrs
    • Abschreibungen des Geschäftsjahrs
    • Änderungen der kumulierten Abschreibungen durch Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen des Geschäftsjahrs
  • Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB, jeweils unter gesonderter Angabe der Pfandrechte und sonstiger Sicherheiten – Verpflichtungen aus Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind jeweils gesondert zu vermerken.

Verlagerung des Nachtragsberichts

Der Nachtragsbericht über wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag und bis zur Aufstellung/zur Verabschiedung des Jahresabschlusses ist nicht mehr im Lagebericht sondern im Anhang zu platzieren.

Fragen & Antworten zum Thema

Frage: Ist der Anlagespiegel nach BilRUG verpflichtend für kleine Kapitalgesellschaften?

Antwort: Nein, diese sind weiterhin davon befreit (§ 288 Abs. 1 HGB).


Frage: Hier generell Anwendung aber erst ab 1.1.2016? Oder früher möglich?

Antwort: Bis auf die Ausnahmen sind alle Änderungen erst für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, anzuwenden.


Frage: Muss nach BilRUG der Anlagenspiegel im Anhang ausgewiesen werden?

Antwort: Ja, von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften.


Frage: Gilt das nur für Unternehmen, die auch bislang schon einen Lagebericht zu erstellen hatten? Das ist ja nicht der Fall bei kleinen Kapitalgesellschaften.

Antwort: Genau, kleine Unternehmen sind von dieser Angabepflicht im Anhang gleich wieder befreit worden (§ 288 Abs. 1 HGB).


Frage: Wo gebe ich die Haftungsverhältnisse an, wenn ich gar keinen Anhang zu erstellen habe (vorher unter der Bilanz)?

Antwort: Dann bleibt es bei der jetzigen Regelung: Angabe unter der Bilanz.

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Schlagworte zum Thema:  BilRUG, Handelsbilanz