Hier finden Sie einen Kurzüberblick über die wichtigsten Änderungen und zahlreiche Fragen & Antworten zu dem Thema.

Bisher: Der Umsatz hat alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen und Waren sowie die Erlöse aus den für die Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen enthalten.

Jetzt: Mit dem BilRUG umfassen Umsatzerlöse alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. 

Auswirkungen in der GuV (Beispiel UKV)

Außerordentlicher Aufwand und sonstiger betrieblicher Aufwand = Herstellungskosten

Außerordentliche Erträge und sonstige betriebliche Erträge = Umsatzerlöse

Auswirkungen auf die Bilanz

Da die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach herrschender Meinung einzig mit Umsatzvorgängen in Verbindung steht, verändert sich bei Umgliederungen u.U. auch die Höhe dieses Postens.

Bisher als Nebenleistungen in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasste Vorgänge waren bislang mit ihrer Forderungswirkung in den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.

Fragen & Antworten zu dem Thema Umsatzerlöse

Frage: Thema Umsatzerlöse vs. Erträge: Wie sind zukünftig folgende Sachverhalte bzw. Positionen zu beurteilen:

a. Mahn- bzw. Nachinkassogebühren

b. Beitrags-/Kostenerstattungen, z.B. Mutterschaftsgeldzuschuss

c. Auflösung von Verbindlichkeiten

d. Auflösungen von Wertberichtigungen auf Forderungen

e. Bonusgutschriften/Provisionen

f. Ertrag aus Vorperiode

g. Versicherungsentschädigungen

h. Schrotterlöse

i. Erträge aus Schadensfällen

j. Erträge für Dienstleistungen an Tochterunternehmen

Antwort:

a. Mahn- bzw. Nachinkassogebühren = Umsatzerlöse, da im Zusammenhang mit Verkäufen. Berechnete Zinsen wären aber eher Zinsertrag.

b. Beitrags-/Kostenerstattungen, z.B. Mutterschaftsgeldzuschuss = sonstiger betrieblicher Ertrag, da keine Verkäufe. Es sein denn, es handelt sich um eine erbrachte Dienstleistung - dann Umsatzerlöse.

c. Auflösung von Verbindlichkeiten = sonstiger betrieblicher Ertrag, da keine Verkäufe.

d. Auflösungen von Wertberichtigungen auf Forderungen = Da wurde ja der Umsatz bei der Ersterfassung gebucht. Die Auflösung einer Wertminderung für Forderungen ist dann ein rein buchhalterischer Akt, der in den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen wäre.

e. Bonusgutschriften = Anschaffungskostenminderungen

Provisionen = als Dienstleistung der Vermittlung sind dies Umsatzerlöse, im Zusammenhang mit Einkäufen sind dies eher Anschaffungskostenminderung

f. Es kommt darauf an, wofür der Ertrag aus Vorperiode stammt. I.d.R. dürfte es aber beim sbE bleiben.

g. Versicherungsentschädigungen = sonstige betriebliche Erträge (sbE)

h. Schrotterlöse = Umsatz

i. Erträge aus Schadensfällen = sonstige betriebliche Erträge (sbE)

j. Erträge für Dienstleistungen an Tochterunternehmen = Umsatzerlöse


Frage: Was sind sonstige mit dem Umsatz zusammenhängende Steuern?

Antwort: Steuern, die im Umsatzprozess entstehen bzw. die ein Unternehmen an den Fiskus abzuführen hat, wie etwa Energiesteuer des Gasversorgers sind Umsatzerlöse. Nicht aber die Schaumweinsteuer des Weinhändlers, der bereits die Flaschen mit der Steuer erworben hat und diese somit in den Anschaffungskosten enthalten waren.


Frage: Bitte exemplarisch die Umsätze aufzählen, die jetzt neu in den Umsätzen ausgewiesen werden müssen. Gehören auch Zinsen auf Girokonten dazu?

Antwort: Umsätze müssen aus dem Verkauf oder der Vermietung/Verpachtung von Produkten stammen. Daher sind Zinsen weiterhin Zinserträge. Neu zu den Umsätzen zählen z.B.

  • Verkäufe von überzähligen Rohstoffen,
  • Mieteinnahmen aus Untervermietung der Kantine,
  • Erträge aus Schrottverkäufen,
  • Erlöse aus außergewöhnlichen Dienstleistungen (Hausmeister räumt Schnee beim Nachbarn)…

Frage: Rutschen nun die außerordentlichen Erträge auch in die Umsatzerlöse (UE)? Oder müssen diese nur im Anhang angegeben werden und somit würden diese Erlöse nicht mehr in der GuV zu zeigen sein?

Antwort: In der GuV sind die außerordentlichen Erträge, wenn es sich nach § 277 Abs. 1 HGB um Umsatzerlöse handelt (also keine Versicherungsentschädigungen, Steuerrückzahlungen o.ä., die wandern in die sonstige betriebliche Erträge, kurz sbE) in den Umsatzerlösen auszuweisen. Die Anhangangabe kommt dann zusätzlich zur Information – ansonsten würde ja auch die GuV nicht aufgehen.


Frage: Fällt die an einen Kunden berechnete Stromsteuer unter die mit Umsatz verbundene Steuer?

Antwort: Wenn diese vom liefernden Energieversorger direkt an den Fiskus abgeführt und dem Kunden berechnet wird: Ja.


Frage: Wie werden außerordentliche Abfindungen behandelt, die in der Vergangenheit als außerordentlicher Aufwand dargestellt worden sind?

Antwort: Da in der GuV die Aufteilung nach gewöhnliche Tätigkeit und außerordentliche Sachverhalte entfällt, sind die außerordentlichen Abfindungen im Personalaufwand zu erfassen und im Anhang als außergewöhnlich zu benennen.


Frage: Thema Untervermietung: Muss ein Teil des Mietaufwands analog der Umsatzerlöse bei den  bezogenen Leistungen erfasst werden?

Antwort: Wenn die Mieteinnahmen im Umsatz auszuweisen sind, sind auch die zugehörigen Aufwendungen in den korrespondierenden Aufwandspositionen zu erfassen. Wenn das Unternehmen Mieteinnahmen aus Untervermietung erhält und diese im Umsatz ausweisen muss, dann sind auch die anteiligen Mietaufwendungen als bezogene Leistungen (GKV) oder Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (UKV) auszuweisen.


Frage: Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. ein Energieversorgungsnetz) wurde bisher als „sonstige betriebliche Erträge“ ausgewiesen. Muss das jetzt als Umsatzerlös ausgewiesen werden?

Antwort: Ja, Miet- und Pachterträge gelten nach § 277 Abs. 1 HGB als Umsatzerlöse.


Frage: Was ist mit Bauträgern bei einem Gebäude im Anlagevermögen, das später verkauft wird?

Antwort: Werden die Immobilien zukünftig zum Kauf angeboten, sind sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen (fertige Erzeugnisse) und der Verkauf ist als Umsatzerlös zu behandeln.


Frage: Was ist mit Erträgen aus Dienstleistungsverträgen, die bislang in den sonstigen betrieblichen Erträgen der GuV waren und nun Umsatzerlöse sind? Die sind bislang in der Bilanz als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Bleibt das so oder müssen diese nun unter den Forderungen aus Lieferung und Leistungen ausgewiesen werden?

Antwort: Der Ausweis unter den Positionen „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ und „Forderungen gegen Beteiligungen“ haben auch weiterhin stets Vorrang vor den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.


Frage: Muss die Erdgassteuer als sonstiger betrieblicher Erlös ausgewiesen werden?

Antwort: Nein, sie wird wie die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten behandelt und stellt keinen Ertrag dar.


Frage: Zieht man „einfach“ die gesamten mit dem Umsatz generell zusammenhängenden Steuern „pauschal“/in Summe vom Umsatz ab oder nur die auf die konkret bilanzierten Umsätze?

Letzteres würde wohl heißen, dass ich die Steuern pro Umsatz kennen muss (wie Umsatzkostenverfahren) – Ist das korrekt?

Antwort: Abgezogen werden die im Umsatzprozess entstandenen Steuern, d.h. die entweder bereits an das Finanzamt abgeführt wurden oder wo eine Verbindlichkeit gebucht werden musste. Dann sind diese Steuern als durchlaufende Posten zu behandeln und analog zur Umsatzsteuer vom Umsatz abzuziehen. Wenn die Steuern bei der Produktion entstehen und der Verkauf erst nachgelagert erfolgt, ist das grenzwertig. Hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die gesetzliche Formulierung „mit dem Umsatz zusammenhängend“ als (noch) zutreffend eingeschätzt werden kann.


Frage: Gibt es das Konto „sonstige betriebliche Erträge“ dann als solches nicht mehr? Oder wird es in der GuV nur in der Rubrik „Umsatzerlöse“ ausgewiesen und nicht mehr unter den sonstigen betrieblichen Erträgen?

Antwort: Doch, das Konto sonstige betriebliche Erträge gibt es weiter und enthält weiterhin etwa die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, die Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen – nur eben nicht mehr die jetzt neu bei den Umsatzerlösen zu erfassenden Vorgänge.


Frage: Es wurden beispielhaft die Änderungen im UKV beschrieben. Mit diesen Änderungen ändert sich somit auch alles simultan im GKV? Das heißt also, dass sich der Ausweis des Rohgewinns komplett verändert?

Antwort: Der Ausweis des Rohergebnisses verändert sich nur insoweit, als die Umsatz darstellenden außerordentlichen Erträge bei den Umsatzerlösen zu erfassen sind und – falls dafür auch außerordentliche Aufwendungen verbucht wurden – diese ggf. im Materialaufwand landen würden.


Frage: Gilt die Zuordnung der Erlöse aus Anlageverkäufen auch für Wohnungsbauunternehmen, bei denen der Verkauf von Immobilien aus dem Anlagevermögen häufiger vorkommt?

Antwort: Wohnungsbauunternehmen müssen bei regelmäßigem Verkauf von Wohnungen diese im Umlaufvermögen halten, da die Wohnungen dann fertige Erzeugnisse oder Waren darstellen. Daher wären Verkäufe dann auch Umsatzerlöse.


Frage: Gehören auch Schadensersatz/Versicherungserstattungen zu den Umsatzerlösen?

Antwort: Nein, diese stammen ja nicht aus dem Verkauf oder der Vermietung/Verpachtung von Produkten. Diese gehören weiterhin zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.


Frage: Zählen Investitionszuschüsse zu den Erlösen?

Antwort: Nein, die sind, sofern einzeln zurechenbar von den Anschaffungskosten abzuziehen. Die Erlöse stehen nicht im Zusammenhang mit Verkäufen oder Vermietungen von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen.


Frage: Werden Erlöse aus Anlagenabgängen zu Umsatz?

Antwort: Nein, hier wir ausgelegt, dass dies keine Produkte seien und daher sind diese weiterhin mit dem Nettowert in den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen.


Frage: Sind direkte Steuern GewSt und KSt?

Antwort: Nein, die hängen nicht mit dem Umsatzprozess sondern dem Einkommen und Ertrag zusammen.


Frage: Ist der Umsatz beim Ausweis in brutto und netto aufzuteilen (Umsatzsteuer offen abzusetzen)?

Antwort: Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Umsatzerlöse. Sie sind nicht gesondert auszuweisen sondern als durchlaufender Posten direkt in der Bilanz zu erfassen.


Frage: Gilt dies auch für Stromsteuer im Bereich der erneuerbaren Energien?

Antwort: Sind Sie der Steuerschuldner, der beim Verkauf des Stroms die Steuer an das Finanzamt abführen muss? Nur dann wäre die Stromsteuer vom Umsatz abzuziehen.


Frage: Die Neudefinition der Umsatzerlöse wird bei allen Vorgängen, die auf Basis des Umsatzes berechnet werden, zu höheren Gebühren führen (z.B. IHK Beiträge, IHO Beiträge und andere Beiträge zu Verbänden). Ist diese Annahme richtig?

Antwort: Ja, das sind bei den meisten Unternehmen die Folgen, die der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht hat. Einige wenige Unternehmen kommen zu einem geringeren Umsatzausweis, da die umsatzabhängigen Steuern abzuziehen sind.


Frage: Als was gelten Erlöse aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken/Betriebsflächen?

Antwort: Erlöse aus Vermietung und Verpachtung gelten neu immer als Umsatzerlöse.


Frage: Wie sind Sachbezüge zu behandeln?

Antwort: Wie bisher Umsatzerlöse.


Frage: Was passiert mit den Einnahmen aus Vermietung von Werkswohnungen? Bleiben diese in den sonstigen betrieblichen Erträgen, da Zusammenhang mit Anlagevermögen und keine Produkte?

Antwort: Nein, Mieten sind explizit in den Umsatzerlösen zu erfassen. Die Überlassung der Wohnung wäre eine Dienstleistung.


Frage: Wo wird die EEG-Abgabe bei einem Zwischenproduzent abgezogen? Auch die Stromsteuer?

Antwort: Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Somit müssen diese die EEG-Umlage bei ihrem Umsatzerlösen abziehen. Wenn der Zwischenproduzent ein Energieversorgungsunternehmen ist, müsste auch dort die EEG-Umlage vom Umsatz abgezogen werden. Ist der Zwischenproduzent Verbraucher, hat das nichts mit dem Umsatz zu tun.


Frage: Wie sind z.B. Getränke zu erfassen, die an Mitarbeiter im Hause verkauft werden. Bisher wurden die Einnahmen unter den sonstigen betr. Erträgen ausgewiesen. Jetzt Umsatz?

Antwort: Ja, Umsatzerlöse, Erlöse aus Kantinen o.ä. ist Verkauf von Produkten/Dienstleistungen.


Frage: Wie verhält es sich mit Auflösungen von Rückstellungen? Welcher Position in der GuV sind diese künftig zuzuordnen?

Antwort: Weiterhin sonstige betriebliche Erträge, da keine Produkte oder Dienstleistungen.


Frage: Wie sind die Auswirkungen in der GuV bei Anlehnung an das Gesamtkostenverfahren?

Antwort: Auf der Ertragsseite sind es die gleichen Auswirkungen. Auf der Aufwandsseite ergeben sich kaum Änderungen, da Sie dort ja bereits nach den Kostenkategorien sortiert haben. Dennoch könnte es sein, dass Sie bisher Kosten für in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfassten Nebenumsätzen in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst haben. Bei einer Umgliederung in die Umsatzerlöse könnten auch diese Kosten z.B. in den Materialaufwand wandern.


Frage: Sind vom neuen Umsatzerlösbegriff Konzernweiterverrechnungen betroffen oder nur manche? In diversen Fachartikeln wird darauf abgestellt, dass dann eine Gliederung in den UE zu erfolgen hat, wenn ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Eindeutig als Beispiel für einen Leistungsaustausch werden Konzernumlagen für z. B. Management, Buchhaltung und IT Leistungen angeführt. Fraglich ist, wie mit Weiterbelastungen zu verfahren ist, die reine Kosten weitergeben, weil die Rechnungsstellung von Dritten über eine zentrale Servicegesellschaft erfolgt statt an die Einzelgesellschaften direkt. Liegt auch im letzten Fall ein Leistungsaustausch zugrunde?

Antwort: Die Bezeichnung "Servicestelle" impliziert bereits eine Dienstleistung, nämlich die Abwicklung der Bestellung/Zahlung. I.d.R. muss dafür auch steuerlich ein höherer Verrechnungspreis angesetzt werden. Im Ergebnis werden auch die Produkte über diese Servicegesellschaft von der Einzelgesellschaft bezogen. Analog zu Belastungen für Expatriates oder Entwicklungsleistungen, wo auch "nur" Kosten weitergegeben werden, wird eine Servicestelle diese Weiterbelastungen als Umsatzerlös nach § 277 Abs. 1 HGB nach BilRUG erfassen müssen, wenn die Produkte auch nur buchhalterisch über die Servicegesellschaft laufen. Auf die Kostendeckung und den Gewinnbeitrag kommt es dabei nicht an. Idee wäre, die Servicesstelle aus dem Fluss herauszuhalten (Rechnungsstellung an die Einzelgesellschaft) und Einsatz wirklich nur für die Koordination der Abwicklung mit Weiterberechnung der Dienstleistung an die Einzelgesellschaft.



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