(1)[2] Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 12d festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.

Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die jedoch selbst keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.

Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung anhand der in Artikel 12d festgelegten Anforderungen bestimmt.

Ab 13.05.2024:

(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 12d festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann der Ausschuss beschließen, die in Artikel 12d festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

i)

Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und

  • die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
  • sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,
  • die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Tochterinstitut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d jener Richtlinie genanntes Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen der Anforderung nach Artikel 45c oder 45f jener Richtlinie oder nach Artikel 12d oder 12g der vorliegenden Verordnung unterliegt,
  • das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen;

ii)

das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach Artikel 12d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Artikels 12d Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind;

b)

die Einhaltung der in Artikel 12d festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:

i)

die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,

ii)

die Kapazität des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und

iii)

die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 21.

Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentr...

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