(1) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs handelt, besteht aus

 

a)

den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

 

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

 

(2) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI besteht aus

 

a)

den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

 

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die vom Ausschuss eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 12g und Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen genügen.

 

(3) Der Ausschuss stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,

 

a)

wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 12d genannten Bedingungen zu erfüllen, und

 

b)

in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 12d sichergestellt ist.

 

(4) Ein Beschluss des Ausschusses, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch den Ausschuss überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

[1] Art. 12e angefügt durch Verordnung (EU) 2019/877. Anzuwenden ab 28.12.2020.

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