(1) Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf ein einzelnes Institut eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

 

a)

Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2 dieses Artikels näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

 

b)

die in den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Institut nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;

 

c)

die in Artikel 98 Absatz 4 genannten Anpassungen werden für nicht ausreichend erachtet, um das Institut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

 

d)

die gemäß Artikel 101 Absatz 4 vorgenommene Bewertung ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;

 

e)

das Institut versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilten Empfehlungen nachzukommen;

 

f)

es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vor, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.

 

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Instituten gemäß Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bewerten die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Instituts die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, einschließlich

 

a)

der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden;

 

b)

der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegten Bewertung als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.

Zinsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können zumindest in den Fällen nach Artikel 98 Absatz 5 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Instit...

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