(1) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung wird vom Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, anhand folgender Kriterien bestimmt:

 

a)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

 

b)

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

 

c)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;

 

d)

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

 

e)

dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

 

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß dem entsprechenden in Artikel 8 Absatz 6 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

 

a)

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert ("Verlustabsorption");

 

b)

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben ("Rekapitalisierung").

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet der Ausschuss, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht.[2]

In der Bewertung des Ausschusses wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert.[3]

(2a)[4]

 

(2a) Der Ausschuss legt die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Ausschuss bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, überschreitet. Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung f...

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