(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde anhand folgender Kriterien bestimmt:

 

a)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

 

b)

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

 

c)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 dieser Richtlinie vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;

 

d)

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

 

e)

dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

 

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die gemäß dem entsprechenden in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 herabzuschreiben oder umzuwandeln Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

 

a)

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert ("Verlustabsorption");

 

b)

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben ("Rekapitalisierung").

 

(2a) Die Abwicklungsbehörden legen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ausreicht, überschreitet. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:

 

a)

Eigenmittel;

 

b)

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder

 

c)

die in Artikel 45b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz ...

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