(1) Nach Anhörung der zuständigen Behörde und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – erstellt die Abwicklungsbehörde für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Absatz 7 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen.

 

(2) Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Kapitels II dieses Titels beseitigt werden können.

 

(3) In dem Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

 

a)

Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

 

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

 

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

 

(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.

 

(5) Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass die Institute sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.

 

(6) Der Abwicklungsplan wird mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten.

Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute und die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich jede Änderung mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59.

Bei Festlegung der Stichtage nach Absatz 7 Buchstaben o und p dieses Artikels unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU.

(6) Der Abwicklungsplan wird mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten.

Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute und die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich jede Änderung mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

 

(7) Unbeschadet des Artikels 4 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan umfasst – soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben –

 

a)

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

 

b)

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

 

c)

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

c)

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

 

d)

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;

 

e)

eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz 2 und Artikel 15 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähig...

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