(1) Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte, und unter Berücksichtigung der Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Folgendes festlegen:

 

a)

Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den Artikeln 5 bis 12 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne,

 

b)

den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit,

 

c)

Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 sowie nach Abschnitt A und Abschnitt B des Anhangs von den Instituten vorzulegenden Informationen,

 

d)

Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den Artikeln 15 und 16 und Abschnitt C des Anhangs.

 

(2) Die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden führen die Bewertung nach Absatz 1 gegebenenfalls nach Anhörung der nationalen makroprudenziellen Behörde durch.

 

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen vereinfachte Anforderungen gelten, die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen können.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen die Befugnisse der zuständigen Behörde und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden.

 

(5) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, nach denen die in Absatz 1 genannten Kriterien für die nach Maßgabe des genannten Absatzes erfolgende Bewertung der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Refinanzierungsbedingungen festzulegen sind.

 

(6) Die EBA erarbeitet – soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 5 – Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 1 die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2017.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

 

(7) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA darüber, wie sie die Absätze 1, 8, 9 und 10 auf die Institute in ihrem Rechtsgebiet anwenden. Die EBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1, 8, 9 und 10. Der Bericht behandelt insbesondere etwaige Diskrepanzen bei der Anwendung der Absätze 1, 8, 9 und 10 auf nationaler Ebene.

 

(8) Die Mitgliedstaaten tragen unter Beachtung der Absätze 9 und 10 dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden von der Anwendung folgender Anforderungen absehen können:

 

a)

der Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels im Fall der Institute, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind,

 

b)

der Anforderungen des Abschnitts 2 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.

 

(9) Wird eine Ausnahme nach Absatz 8 gewährt,

 

a)

wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ...

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