(1) Unionsmutterunternehmen übermitteln die Informationen, die nach Artikel 11 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde. Diese Informationen betreffen das Unionsmutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d.

Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die nach Maßgabe dieses Absatzes übermittelten Informationen an

 

a)

die EBA,

 

b)

die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,

 

c)

die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist,

 

d)

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,

 

e)

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ansässig sind.

Die Informationen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen, den Abwicklungsbehörden des Hoheitsgebiets, in dem sich bedeutende Zweigstellen befinden, und den in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten jeweils zuständigen Behörden vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlandstochterunternehmen, ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands zu übermitteln.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien – und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden – Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikels 98 dieser Richtlinie erfüllen, Drittlandsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe – einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe –, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte

 

(4) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.

Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so wird die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe aa genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgenommen.

Diese Abwicklungsbehörden treffen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(4) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.

Diese Abwicklungsbehörden treffen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

 

(5) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Gruppenabwicklung zuständig...

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