(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unionsmutterunternehmen einen Gruppensanierungsplan erstellen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des Unionsmutterunternehmens bestehen. In dem Gruppensanierungsplan werden Maßnahmen aufgezeigt, deren Durchführung auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.

 

(2) Nach Maßgabe des Artikels 8 können die zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.

 

(3) Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne an

 

a)

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;

 

b)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist;

 

c)

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

 

d)

die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

 

(4) Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen bzw. diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe bzw. des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.

Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und – gegebenenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU – auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.

 

(5) Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Artikel 5 aufgeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des Kapitels III getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.

 

(6) Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Maßnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der gemäß Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen.

Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

 

(7) Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 erstellt, bewertet und genehmigt den Gruppensanierungsplan, bevor es ihn der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegt.

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