(1) Die Institute legen anhand der Strategien und Verfahren nach Artikel 73 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Instituts potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand des aufsichtlichen Stresstests nach Artikel 100 ermittelt werden.

 

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen der gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 100, regelmäßig die von jedem Institut nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Höhe des internen Kapitals.

Gemäß dieser Überprüfung legen die zuständigen Behörden für jedes Institut die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen halten.

 

(3) Die zuständigen Behörden teilen den Instituten ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit.

Bei den zusätzlichen Eigenmitteln im Sinne der Empfehlungen handelt es sich um die Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 128 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie bzw. Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind und benötigt werden, um die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

 

(4) Die Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel der zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels müssen institutsspezifisch sein. Die Empfehlungen können Risiken, die durch die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdecken, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.

 

(5) Eigenmittel, die zur Einhaltung der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzlichen Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

 

a)

der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

 

b)

der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

 

(6) Sofern ein Institut die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Nichteinhaltung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen nicht die in Artikel 141 oder 141b dieser Richtlinie genannten Beschränkungen aus.

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