(1) Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten

 

a)

die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten,

 

b)

b)

die Risiken, die unter Berücksichtung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gegebenenfalls von Empfehlungen des ESRB von einem Institut für das Finanzsystem ausgehen, und

 

c)

die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.

 

d)

die Risiken, die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.

 

(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

(3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

 

(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an.

 

(4a) Die zuständigen Behörden können die Methoden für die Anwendung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil, wie ähnliche Geschäftsmodelle oder Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen, sie müssen die gebührende Berücksichtigung spezifischer Risiken ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und dürfen die institutsspezifische Art der gemäß Artikel 104 auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

Wenden zuständige Behörden angepasste Methoden gemäß diesem Absatz an, so teilen sie dies der EBA mit. Die EBA überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um zu spezifizieren, wie ähnliche Risikoprofile für die Zwecke dieses Absatzes zu bewerten sind, und um die einheitliche und verhältnismäßige Anwendung von Methoden, die an ähnliche Institute angepasst sind, innerhalb der Union sicherzustellen.

 

(5) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten.

 

(6) Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Instituts für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nimmt die zuständige Behörde und die Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit dieser Richtlinie.

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