(1) Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 4 und 5, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

 

a)

von Instituten unter den in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten,

 

b)

eine Verstärkung der nach den Artikeln 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,

 

c)

von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,

 

d)

Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben,

 

e)

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,

 

f)

eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos — auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos — zu verlangen,

 

g)

Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,

 

h)

von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,

 

i)

Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,

 

j)

zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen — auch zu den Eigenmitteln, zur Liquidität und zur Verschuldung — vorzuschreiben,

 

k)

besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,

 

l)

ergänzende Informationen zu verlangen.

(1) Für die Zwecke des Artikels 97, des Artikels 98 Absatz 4, des Artikels 101 Absatz 4 und der Artikel 102 und 103 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

a)

von Instituten zu verlangen, dass sie über die Anforderungen gemäß Kapitel 4 dieser Richtlinie und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch Artikel 1 jener Verordnung erfassten Risikokomponenten und Risiken vorhalten,

b)

eine Verstärkung der gemäß Artikel 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,

c)

von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,

d)

Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben,

e)

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,

f)

eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlangen,

g)

Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,

h)

von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,

i)

Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,

j)

zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage vorzuschreiben,

k)

besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,

l)

ergänzende Informationen zu verlangen.

 

(2) Zuständige Behörden dürfen Instituten für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j nur dann zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen vorschreiben, wenn die entsprechende Pflicht geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf den Zweck ist, für den diese Angaben erforderlich sind, und wenn die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.

Für die Zwecke von Artikel 97 bis 102 gelten alle zusätzlichen Angaben, die von Instit...

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