(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.

 

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3, 5 oder 7 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

 

a)

des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und

 

b)

der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

 

(3) Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033[1] sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:

 

a)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

 

b)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf die geltende Anforderung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten Bezugnahmen in der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, Abl. L 405 vom 2.12.2020, S. 84.

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