(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.

 

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 12d Absatz 3, 4 bzw. 6 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil

 

a)

des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und

 

b)

der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

 

(3)[2] Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die nicht Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:

 

a)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

 

b)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf die geltende Anforderung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] gelten Bezugnahmen auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die nicht Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

[1] Art. 12a angefügt durch Verordnung (EU) 2019/877. Anzuwenden ab 28.12.2020.
[2] Abs. 3 angefügt durch Verordnung (EU) 2019/2033. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[3] Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
[4] Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

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