Der Ausschuss kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
e) |
die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f Absatz 3; und |
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