(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 12c bis 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.

 

(2) Der Ausschuss legt, nach Anhörung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde — sofern diese nicht mit dem Ausschuss identisch ist — und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe auf der Grundlage der Anforderungen nach den Artikeln 12c bis 12e und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

 

(3) Im Falle von Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 12d Absätze 3 und 4 sowie Artikel 12e Absatz 1 Buchstabe a nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachkommt, und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan bewerkstelligen sollen.

[1] Art. 12f angefügt durch Verordnung (EU) 2019/877. Anzuwenden ab 28.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge