(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:

 

a)

Artikel 72a,

 

b)

Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, und

 

c)

Artikel 72c.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Verordnung auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.

 

(2) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

a)

der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente, kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder

 

b)

der Schuldtitel enthält eine Vertragsklausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU bewertet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

 

(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a begeben,

 

b)

die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt,

 

c)

jene Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag, der sich ergibt nach Abzug:

i)

der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel; von

ii)

dem Betrag, der gemäß Artikel 12g Absatz 1 erforderlich ist.

 

(4) Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 12d Absatz 4 oder Artikel 12e Absatz 1 Buchstabe a sorgt der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde dafür, dass ein Teil der in Artikel 12f genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Der Ausschuss kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 -(X1 / X2)) × 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt w...

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