(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"zuständige nationale Behörde" eine zuständige nationale Behörde im Sinne vom Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

 

2.

"zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

 

3.

"nationale Abwicklungsbehörde" eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem teilnehmenden Mitgliedstaat benannte Behörde;

 

4.

"betreffende nationale Abwicklungsbehörde" die nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen oder ein Unternehmen einer Gruppe niedergelassen ist;

 

5.

"Voraussetzungen für eine Abwicklung" die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;

 

6.

"Abwicklungsplan" einen gemäß Artikel 8 oder 9 erstellten Plan;

 

7.

"Gruppenabwicklungsplan" einen gemäß Artikel 8 oder 9 für eine Gruppenabwicklung erstellten Plan;

 

8.

"Abwicklungsziele" die in Artikel 14 genannten Ziele;

 

9.

"Abwicklungsinstrumente" ein in Artikel 22 Absatz 2 genanntes Abwicklungsinstrument;

 

10.

"Abwicklungsmaßnahme" den Beschluss gemäß Artikel 18 über die Abwicklung eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;

 

11.

"gedeckte Einlagen" Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;

 

12.

"erstattungsfähige Einlagen" erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;

 

13.

"Institut" ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;

 

14.

"in Abwicklung befindliches Institut" ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;

 

15.

"Finanzinstitut" ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

16.

"Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

17.

"gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

18.

"Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft" eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

19.

"Unionsmutterinstitut "ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

20.

"Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

21.

[1]"Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 6 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 dieser Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 dieser Verordnung erfüllen;

Bis 27.12.2020:

21.

"Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

21a.

[2]"bedeutendes Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

22.

"Zweigstelle" eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

23.

"Gruppe" ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;

 

24.

"grenzüberschreitende Gruppe" eine Gruppe, zu der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gehören, die in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;

 

24a.

[3]"Abwicklungseinheit" eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

24aa.[4]

 

24aa.

"Liquidationseinheit" eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder — bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, — im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist;

 

24b.

[5]"Abwicklungsgruppe"

 

a)

eine Abwicklungseinheit zusammen mit ihren Tochterunternehmen, die nicht

i)

selbst Abwicklungseinheiten sind,

ii)

Tochterunternehmen ...

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