(1) Die Einnahmen von Teil I des Haushalts stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der geschätzten jährlichen Verwaltungsausgaben.

 

(2) Die Ausgaben von Teil I des Haushalts umfassen zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.

 

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der nationalen Abwicklungsbehörden, im Einklang mit dem nationalen Recht Gebühren zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten zu erheben, was auch für die Ausgaben gilt, die bei der Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und seiner Unterstützung entstehen.

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