2.10.1 Allgemeines

 

Rz. 154

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft umfassen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. § 62 BewG. Nach der nicht erschöpfenden Aufzählung in § 62 BewG gehören zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere die

Der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden auch zugeordnet der Pilzanbau, die Weihnachtsbaumkultur und die Anpflanzung von Gehölzen zur Gewinnung von Reisig. Ferner gehört dazu die Erzeugung von Nützlingen und die Zucht und Vermehrung von Schnecken und Krebstieren. Durch G. v. 26.11.2019[1] wurde in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Verweis auf § 62 BewG durch den Verweis auf die inhaltlich vergleichbare Regelung in § 242 BewG ersetzt. Die Änderung gilt ab dem Vz 2025. Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf den Wegfall der Bewertungsregelungen zur Einheitsbewertung zum 1.1.2025.

 

Rz. 155

Ohne Bedeutung ist, ob die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG betrieben wird oder ob der land- und forstwirtschaftliche Betrieb lediglich aus einer oder mehreren Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung besteht. Für die Tierzucht und Tierhaltung innerhalb der Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorhandensein einer ausreichenden Futtergrundlage wie bei der Tierzucht und Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht erforderlich.

 

Rz. 156

Eine Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann nicht zu einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung führen. Das gilt auch bei einer entsprechenden Tätigkeit von Großbetrieben. Auch sie erzielen insoweit grundsätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[2] Im Einzelfall kann es aber zu gewerblichen Einkünften kommen, wenn im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Eigenerzeugung, sondern z. B. aufgrund sehr kurzer Verweildauern zugekaufter Tiere im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Tierhandel betrieben wird. Für etwaige daraus resultierende Verluste gilt § 15 Abs. 4 EStG nicht.[3] § 15 Abs. 4 EStG soll lediglich Wettbewerbsverzerrungen der unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG fallenden Tierzucht und Tierhaltung zuungunsten der Land- und Forstwirtschaft verhindern.

 

Rz. 157

Die Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft führen nur dann zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die erzeugten bzw. gehaltenen Tiere im weitesten Sinne der menschlichen Ernährung dienen.[4]

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] FG Bremen v. 27.6.1986, I 160/82 K, EFG 1986, 601.

2.10.2 Binnenfischerei

 

Rz. 158

Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Dazu gehört die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern und in Kanälen, wobei gleichgültig ist, ob sie natürlich oder künstlich angelegt sind.

 

Rz. 159

Die Hochsee- und Küstenfischerei führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zur Küstenfischerei gehören auch die Fischerei im Unterlauf der Elbe und Weser sowie die Haff-Fischerei. Der Haff-Fischerei ist die Boddenfischerei gleichzustellen.

 

Rz. 160

Die Sportfischerei dagegen ist grundsätzlich als Liebhaberei anzusehen.[1]

 

Rz. 161

Das Fischereirecht bezieht sich auch auf das Fangen von Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren. Entsprechendes muss für die Binnenfischerei i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten, soweit die Tiere im weitesten Sinne der menschlichen Ernährung dienen. Binnenfischerei ist dagegen nicht das Fangen von Wasserflöhen an Gewässern und deren Lieferung an Zoohandlungen.[2]

 

Rz. 162

Die Art des Absatzes der Fische, z. B. vom Boot aus oder im eigenen Ladengeschäft, ist für die Zuordnung der Einkünfte zur Land- und Forstwirtschaft ohne Bedeutung. So ist es grundsätzlich unschädlich, wenn der Binnenfischer das Fischen als besondere Art des Absatzes der Fische in einem bestimmten Rahmen, wie etwa als Angelgelegenheit, Dritten überlässt, sofern nach dem Gesamtbild die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit nicht überschritten wird. Bei der Ausgabe von Angelkarten an wechselnde Personen handelt es sich im Regelfall aber um eine gewerbliche Tätigkeit.[3]

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 86.
[3] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 86.

2.10.3 Teichwirtschaft

 

Rz. 163

Teichwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung von Teichen zum Zwecke der Aufzucht oder der Mast von Fischen unter Ausnutzung von Naturkräften. Bei den Fischen muss es sich um Speisefische handeln. Entsprechendes gilt auch für die Erzeugung von Muscheln, Fröschen, Austern und anderen Weich- und Krebstieren in Teichen.[1] Ohne Bedeu...

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