Rz. 172

Typische Merkmale der extensiven Schafhaltung in Form der Wanderschäferei sind die Haltung einer Großherde, deren ständige Betreuung durch einen Schäfer und die Sicherstellung des Futters ausschließlich oder zumindest im überwiegenden Teil des Jahres durch die Nutzung ständig wechselnder fremder Flächen. Für die Zuordnung der Wanderschäferei zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedarf es keiner regelmäßig selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

 

Rz. 173

Abzugrenzen ist die Wanderschäferei von der Schafhaltung als Teil der landwirtschaftlichen Nutzung. Letztere liegt vor, wenn die Haltung der Schafe überwiegend auf Flächen erfolgt, die dauernd zur Beweidung zur Verfügung stehen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen insoweit nur vor, wenn die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 4 EStG gegeben sind.

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