Rz. 174

Die Saatzucht gehört als landwirtschaftliche Urproduktion zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Gegenstand der Saatzucht sind die Züchtung neuer Pflanzensorten, die Erhaltungszucht, die Vermehrung und der Verkauf des Saatguts dieser Pflanzensorten.[1] Zum Saatgut gehören Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Das sind nicht nur das generativ erzeugte Saatgut, also die Samen, sondern auch das vegetativ erzeugte Pflanzgut, z. B. Pflanzkartoffeln, und die vegetativ erzeugten Pflanzen und Pflanzenteile, z. B. veredelte Obstbäume. Die Vermehrung des Saatguts zur Erzeugung der für den Verbraucher ausreichenden Menge findet weitgehend in fremden Betrieben aufgrund besonderer Vermehrungsverträge statt. Auch die Vermehrung des Saatguts in fremden Betrieben gehört zur Saatzucht. Die Kosten für den Rückkauf aus dem Vermehrungsbetrieb führen beim Züchter zu berücksichtigungsfähigem Vermehrungsaufwand. Da es keinen Unterschied macht, ob ein Züchter Pflanzen selbst vermehrt und verkauft oder ob er einem fremden Betrieb die eigene Erzeugung geschützter Pflanzensorten gegen Zahlung von Lizenzgebühren gestattet, handelt es sich bei den entsprechenden Lizenzgebühren um Entgelte für die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erbrachte Zuchtleistung und deshalb um Erträge eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.[2]

 

Rz. 175

Die reine Vermehrung von Saatgut ist keine Saatzucht i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie kann aber eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sein. Ebenfalls keine Saatzucht i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der reine Vertrieb von Saatgut. Dieser führt grundsätzlich zu gewerblichen Einkünften.[3]

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