Rz. 170

Die Imkerei umfasst alle auf ein wirtschaftliches Ziel ausgerichtete Formen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs sowie Spezialformen der Bienenhaltung wie Königinnenzucht oder Bienenhaltung zu pharmazeutischen Zwecken. Eine selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche erfordert die Imkerei nicht.[1]

 

Rz. 171

Die Größe einer Imkerei und damit deren Ertragsfähigkeit werden durch die Anzahl der Bienenvölker bestimmt. Unterschieden wird zwischen der traditionellen Bienenhaltung in Körben und der heutzutage üblichen Bienenhaltung in Kästen. Da der Ertrag einer Imkerei den Aufwand erst bei einer Nutzungsgröße von 30 Bienenkästen bzw. 50 Bienenkörben übersteigt, ist bis zu dieser Größe von einer einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen.[2] Bei der Beurteilung der Frage, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass die Bienenhaltung als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dazu bestimmt sein kann, die Pflanzenblüten des eigenen Betriebs, z. B. Obst oder Raps, zu befruchten. In diesen Fällen gehören die Aufwendungen für die Bienenhaltung auch dann zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn sie die in diesem Bereich erzielbaren Erlöse übersteigen. Die Mindestgröße von 30 Bienenkästen bzw. 50 Bienenkörben gilt hier nicht.[3]

[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 87.
[3] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 87.

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