Rn. 43
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig u Wachs u anderen Formen der Bienenhaltung, wie zB der Königinnenzucht o Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke (Bienengift, Gelee Royale) zu unterscheiden (R B 160.11 ErbStR 2011; BFH v 20.10.1960, BStBl III 1961, 7; BFH v 16.12.2004, BStBl II 2005, 347), sofern nicht von Hause aus Liebhaberei vorliegt. Die Schwelle, ab der eine nachhaltige Ertragsfähigkeit u somit ein Erwerbsbetrieb gegeben sein soll, beträgt nach Auffassung der FinVerw mindestens 30 Bienenkästen bzw -völker (Abschn 7.22 BewRL; Anlage 1 zu § 13a EStG idF ZollkodexAnpG). Die Frage der Liebhaberei stellt sich jedoch nur dann, wenn die Imkerei nicht integrierter Bestandteil der LuF ist (Märkle/Hiller, Rz 166, 11. Aufl).
Während bei § 13a EStG aF die Imkerei nur dann zu einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG führen konnte, wenn gleichzeitig auch landw Nutzfläche mitbewirtschaftet wurden (BFH 14.04.2011, BFH/NV 2011, 1331), unterliegt sie nunmehr (ab Wj 2014/2015) als eigenständige Sondernutzung iSd § 13a Abs 1 S 1 Nr 5 iVm Anlage 1a zu § 13a EStG zwingend einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG, wenn mindestens 30, aber nicht mehr als 70 Bienenvölker gehalten werden.
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