Rz. 163

Teichwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung von Teichen zum Zwecke der Aufzucht oder der Mast von Fischen unter Ausnutzung von Naturkräften. Bei den Fischen muss es sich um Speisefische handeln. Entsprechendes gilt auch für die Erzeugung von Muscheln, Fröschen, Austern und anderen Weich- und Krebstieren in Teichen.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Teichwirtschaft in eigenen bzw. zugepachteten Teichen erfolgt oder ob im eigenen Betrieb einer Futtererzeugungsmöglichkeit besteht oder nicht. Somit gehören auch Betriebe der Forellenteichwirtschaft und der Forellenzucht sowie der Karpfenteichwirtschaft und der Karpfenzucht, die im Regelfall in erheblichem Umfang Futtermittel zukaufen, zur Teichwirtschaft. Unschädlich ist auch der Zukauf von Jungfischen für die Produktion oder Zucht. Deren Verweildauer im Betrieb darf aber nicht so kurz sein, dass nicht von einer Erzeugung, sondern von einem Handel mit der Folge gewerblicher Einkünfte auszugehen ist.[2] Von daher muss die Verweildauer dieser Tiere im Betrieb mindestens 3 Monate betragen.[3]

Rz. 164 einstweilen frei

 

Rz. 165

Die Zucht und Aufzucht von Zierfischen, auch in Teichen, gehört nicht zur land- und forstwirtschaftlichen Teichwirtschaft. Sie führt zu gewerblichen Einkünften.[4]

 

Rz. 166

Die Teichwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt sich nicht nur auf natürlich oder künstlich angelegte Teiche. Sie beinhaltet auch die intensive Erzeugung von Fischen in künstlichen Gefäßen. Dazu gehören auch Netzgehege. Ebenfalls der Teichwirtschaft zuzuordnen ist die Fischmästung in betonierten Becken oder in Stahlbehältern.[5]

 

Rz. 167

Hinsichtlich der Art des Absatzes der Fische gelten die Ausführungen zur Binnenfischerei sinngemäß (Rz. 162). Eine besondere Vermarktungsform der Teichwirtschaft stellen Angelteiche dar.[6] Daher ist auch das Dritten entgeltlich eingeräumte Recht, Fische selbst angeln zu dürfen, der Teichwirtschaft zuzuordnen.

 

Rz. 168

Unschädlich ist das Räuchern der im Rahmen der Teichwirtschaft erzeugten Fische. Es handelt sich hierbei nicht um eine schädliche Be- und Verarbeitung, sondern um eine Haltbarmachung des landwirtschaftlichen Produkts.

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 86.
[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 86.
[5] FG Bremen v. 27.6.1986, I 160/82 K, EFG 1986, 601.

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