Rn. 42a

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Zur Binnenfischerei gehört die Fischerei in stehenden wie auch in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht o als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird o auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, zB Verleihung, beruht (Abschn 7.03 BewRL). Als Teichwirtschaft kommt die Fischzucht (hauptsächlich von Karpfen u Forellen) in stehenden Gewässern in Betracht. Als Teich ist ein künstlich gestautes stehendes Wasser anzusehen, das nach Bedarf angefüllt o abgelassen werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Gewässer nur künstlich gestaut o insgesamt künstlich angelegt ist. Nicht vom Begriff des Teiches umfasst werden aber künstliche Zuchtbehälter aus Stahl o Kunststoff, weil insoweit die für einen Teich erforderlich Einbindung in die natürliche Umgebung fehlt (so auch FG Nds v 25.02.1977, EFG 1978, 100 rkr; FG Nds v 08.09.1994, EFG 1995, 232, bestätigt durch BFH v 31.07.1995, BFH/NV 1996, 216; aA die FinVerw, zB FM Bay v 17.04.1997, 34 – S 3172 – 4/7 – 20 203, welche auch die Forellenerzeugung u -mast in Fließkanalanlagen sowie die Fischmast in Kunststoffbehältern, die in einer Halle aufgestellt sind, noch der Teichwirtschaft zugeordnet wissen will). Sowohl der Binnenfischerei als auch der Teichwirtschaft ist gemeinsam, dass der jeweilige Betrieb weder eine Futtergrundlage bieten muss, dh, dass auch ausschließlich zugekauftes Futter verwertet werden kann, noch dass diese in eigenen o gepachteten Gewässern betrieben werden müssten (RFH v 16.10.1935, RStBl 1936, 186; BFH v 15.11.1956, BStBl III 1957, 37).

Der Zukauf von Jungfischen ist nur dann der landw Urproduktion zuzuordnen, wenn diese mindestens drei Monate im Betrieb verbleiben; bei einer kürzeren Verweildauer sind diese als fremde Erzeugnisse iSd R 15.5 Abs 5 S 7, 8 EStR 2012 zu werten (Abschn 1.03 Abs 1 BewRL u ebenso FG Bre v 27.06.1986, EFG 1986, EFG 1986, 601 u FG Nds v 08.09.1994, EFG 1995, 232).

Die Küsten- u Hochseefischerei ist dagegen grundsätzlich gewerblicher Natur (RFH v 16.10.1935, RStBl 1936, 186). Das gilt auch für vor der Küste planmäßig angelegte Muschelkulturen u, da das G nur Binnenfischerei u Teichwirtschaft erwähnt, für die Zucht von Seefischen in abgegrenzten Meeresteilen (aA die FinVerw, welche die Netzgehegehaltung von Fischen in Küstengewässern mE systemwidrig der landw Teichwirtschaft zuordnet).

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