Rz. 158

Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Dazu gehört die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern und in Kanälen, wobei gleichgültig ist, ob sie natürlich oder künstlich angelegt sind.

 

Rz. 159

Die Hochsee- und Küstenfischerei führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zur Küstenfischerei gehören auch die Fischerei im Unterlauf der Elbe und Weser sowie die Haff-Fischerei. Der Haff-Fischerei ist die Boddenfischerei gleichzustellen.

 

Rz. 160

Die Sportfischerei dagegen ist grundsätzlich als Liebhaberei anzusehen.[1]

 

Rz. 161

Das Fischereirecht bezieht sich auch auf das Fangen von Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren. Entsprechendes muss für die Binnenfischerei i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten, soweit die Tiere im weitesten Sinne der menschlichen Ernährung dienen. Binnenfischerei ist dagegen nicht das Fangen von Wasserflöhen an Gewässern und deren Lieferung an Zoohandlungen.[2]

 

Rz. 162

Die Art des Absatzes der Fische, z. B. vom Boot aus oder im eigenen Ladengeschäft, ist für die Zuordnung der Einkünfte zur Land- und Forstwirtschaft ohne Bedeutung. So ist es grundsätzlich unschädlich, wenn der Binnenfischer das Fischen als besondere Art des Absatzes der Fische in einem bestimmten Rahmen, wie etwa als Angelgelegenheit, Dritten überlässt, sofern nach dem Gesamtbild die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit nicht überschritten wird. Bei der Ausgabe von Angelkarten an wechselnde Personen handelt es sich im Regelfall aber um eine gewerbliche Tätigkeit.[3]

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 86.
[3] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 86.

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