Rz. 169

Es gehört nur die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Ohne Bedeutung ist, ob die Fischzucht in natürlichen oder künstlichen Gewässern oder, wie üblich, in künstlichen Gefäßen gleich welcher Art betrieben wird. Fischzucht ist auch hier nur die Zucht von Speisefischen. Die Zierfischzucht führt dagegen zu gewerblichen Einkünften.[1] Inwieweit die Zucht von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen der land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Fischzucht zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, wie die Fische unter Berücksichtigung ihrer zuchtgemäßen Wesensart üblicherweise verwendet werden.[2] Zur Land- und Forstwirtschaft gehören insbesondere[3]

  • die Zucht von Futterfischen zur Verwendung in anderen Teichen als Futter für Speisefische,
  • die Zucht von Besatzfischen,
  • die Erzeugung und der Verkauf von Jungfischen an Dritte zur Erzeugung von Speisefischen,
  • die Zucht von Köderfischen zur Verwendung zum Angeln von Speisefischen in Binnengewässern und
  • die Zucht von Testfischen zwecks Prüfung der Verseuchung von Binnengewässern.

Die Zucht von Testfischen zum Einsatz im Rahmen der Trinkwassergewinnung oder die Zucht von Köderfischen zum Zwecke der Sportfischerei ohne Speisefischgewinnung zählen nicht zur Land- und Forstwirtschaft.[4]

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