(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
1. |
die Binnenfischerei, |
2. |
die Teichwirtschaft, |
3. |
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, |
4. |
die Imkerei, |
5. |
die Wanderschäferei, |
6. |
die Saatzucht. |
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
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