(1) In § 62 BewG ist eine Aufzählung von Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung enthalten. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. In diesem Teil der Richtlinien sind Anweisungen enthalten für die Bewertung

 

1.

der Binnenfischerei (Hauptabschnitt A),

 

2.

der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Hauptabschnitt B),

 

3.

der Imkerei (Hauptabschnitt C),

 

4.

der Wanderschäferei (Hauptabschnitt D),

 

5.

des Pilzanbaues (Hauptabschnitt E),

 

6.

der Weihnachtsbaumkultur (Hauptabschnitt F) und

 

7.

der Saatzucht (Hauptabschnitt G).

 

(2) Die Bewertung erfolgt bei den in Absatz 1 genannten Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im vergleichenden Verfahren und führt zum Vergleichswert (§ 37 Abs. 1, § 38 Abs. 2 und 3, § 41 und § 62 Abs. 2 BewG), soweit nicht in Ausnahmefällen die Bewertung im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG) angeordnet ist. Die Einzelheiten über die Durchführung der Bewertung ergeben sich aus den Hauptabschnitten A bis G. Dabei ist jeweils in Anlehnung an die in § 40 Abs. 2 BewG festgesetzten Ertragswerte vorgegangen worden.

 

(3) Abschläge und Zuschläge bei den Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommen in der Regel nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BewG nicht erfüllt werden.

 

(4) Die Tabellen S 1 bis S 14 enthalten feste und mittlere Sätze. Bei Anwendung der Tabellen ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

Feste Sätze sind unverändert zu übernehmen.

 

2.

Mittlere Sätze können erforderlichenfalls durch Bildung von Zwischenstufen abgewandelt werden.

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