(1) In § 62 BewG ist eine Aufzählung von Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung enthalten. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. In diesem Teil der Richtlinien sind Anweisungen enthalten für die Bewertung
1. |
der Binnenfischerei (Hauptabschnitt A), |
2. |
der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Hauptabschnitt B), |
3. |
der Imkerei (Hauptabschnitt C), |
4. |
der Wanderschäferei (Hauptabschnitt D), |
5. |
des Pilzanbaues (Hauptabschnitt E), |
6. |
der Weihnachtsbaumkultur (Hauptabschnitt F) und |
7. |
der Saatzucht (Hauptabschnitt G). |
(2) Die Bewertung erfolgt bei den in Absatz 1 genannten Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im vergleichenden Verfahren und führt zum Vergleichswert (§ 37 Abs. 1, § 38 Abs. 2 und 3, § 41 und § 62 Abs. 2 BewG), soweit nicht in Ausnahmefällen die Bewertung im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG) angeordnet ist. Die Einzelheiten über die Durchführung der Bewertung ergeben sich aus den Hauptabschnitten A bis G. Dabei ist jeweils in Anlehnung an die in § 40 Abs. 2 BewG festgesetzten Ertragswerte vorgegangen worden.
(3) Abschläge und Zuschläge bei den Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommen in der Regel nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BewG nicht erfüllt werden.
(4) Die Tabellen S 1 bis S 14 enthalten feste und mittlere Sätze. Bei Anwendung der Tabellen ist wie folgt zu verfahren:
1. |
Feste Sätze sind unverändert zu übernehmen. |
2. |
Mittlere Sätze können erforderlichenfalls durch Bildung von Zwischenstufen abgewandelt werden. |
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