Fachbeiträge & Kommentare zu Zusammenveranlagung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verlustabzug bei Ehegatten

Rn. 46 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bei getrennt veranlagten Ehegatten erfolgt gemäß § 26a EStG eine getrennte Ermittlung und Zurechnung der Verluste. Es ergeben sich insoweit keine Unterschiede zur Einzelveranlagung. Folglich können Verluste des einen Ehegatten nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden; zum Wechsel der Veranlagung s Rn 17. Ein Ehegatte kann bei getre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Dauer des Verwitwetensplittings

Rn. 43 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Im VZ des Todes des Ehegatten findet § 32a Abs 6 Nr 1 EStG keine Anwendung, da iRd für dieses Kj durchzuführenden Ehegattenbesteuerung bei Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG das Splittingverfahren nach § 32a Abs 5 EStG anzuwenden ist. Bei Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) im Todesjahr ist die An...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Härteausgleich bei Ehegatten

Rn. 84 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG stellt der Ausgleichsbetrag die Summe der positiven und negativen Nebeneinkünfte beider Ehegatten dar. Die Summe ihrer zusammengerechneten Nebeneinkünfte darf daher 410 EUR (Abs 3) bzw 820 EUR (Abs 5) nicht übersteigen. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Ehegatten positive oder ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Verhältnis zu § 26b EStG

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 10d Abs 1 S 1 EStG räumt zusammenveranlagten Ehegatten einen gemeinsamen Höchstbetrag ein, s Rn 46. In Verlustrücktragsfällen ist entscheidend, dass die Voraussetzungen von § 26b EStG im Fall der Entstehung des Verlustes vorliegen. Eine Zusammenveranlagung ist dagegen in dem VZ, in den zurückgetragen wird, nicht erforderlich. Liegen die Vor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Voraussetzungen

Rn. 29 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Splittingverfahren ist grundsätzlich nur anzuwenden bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs 1 S 1 EStG) und die iRd Ehegattenbesteuerung/Besteuerung der Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Bei Alleinerziehenden kommt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 15 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zum Verlustabzug berechtigt sind neben unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1 EStG im Grundsatz auch beschränkt StPfl. Bei diesen waren bis zum VZ 2008 allerdings die Einschränkungen nach § 50 Abs 1 u 2 aF EStG zu beachten; bei Wechsel zwischen beschränkter StPfl und unbeschränkter StPfl gilt § 2 Abs 7 S 3 EStG. § 50 Abs 1 S 2 aF EStG machte die A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum ab 1991:

Lang, Reform der Familienbesteuerung, in FS Franz Klein, Köln 1994, 437; Becker, Steuerprogression und Steuergerechtigkeit, in FS Franz Klein, Köln 1994, 379; Haller, Zur Freistellung des "Existenzminimums" bei der Einkommensbesteuerung, in FS Franz Klein, Kölb 1994, 409; Esser, Steuerfreistellung des Existenzminimums: Nullzone, Steuerabzug oder Abzug von der Bemessungsgrundlag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allg Voraussetzungen des Härteausgleichs

Rn. 82 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Es muss einer der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 EStG vorliegen. Ob eine Veranlagung nach diesen Vorschriften in Betracht kommt, ist ohne Anwendung der Härteausgleichsvorschriften zu prüfen (s BFH BStBl II 1972, 278). Die Vorschrift ist – ebenso wie § 46 Abs 5 EStG – aus Gleichbehandlungsgrundsätzen analog anzuwenden, wenn eine Veran...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Seithel, Die Problematik der systematischen Einordnung des Verlustabzugs nach § 10d EStG, DStR 1965, 353; Eitel-Dreiss/Dreiss, Steuerliche Verlustbehandlung und Sanierung, DB 1980, 1858; Schult/Hundsdoerfer, Optimale Nutzung des geplanten Wahlrechts beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG, DStR 1993, 525; Dötsch, StandortsicherungsG: Wahlweiser Verzicht auf den Verlustrücktrag bei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Unzutreffende Vorsorgepauschale (§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG)

Rn. 39 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ab Kj 2010 ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn die Vorsorgepauschale für Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Aufwendungen größer ist als die nach § 10 Abs 1 Nr 3, 3a EStG iVm § 10 Abs 4 EStG tatsächlich abzuziehenden Aufwendungen, zB bei Beitragsrückerstattungen (s BFH BStBl II 2016, 933). Aus diesem Grund enthält die L...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 9. Veranlagung im Jahr der Eheauflösung (§ 46 Abs 2 Nr 6 EStG)

Rn. 52 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 46 Abs 2 Nr 6 EStG wird eine Veranlagung durchgeführt, wenn die Ehe des ArbN im VZ aufgelöst wurde (zB Tod, Scheidung) und er oder sein Ehegatte im VZ wieder geheiratet hat. Es finden dann zwei Amtsveranlagungen statt, der nicht wieder verheiratete oder verstorbene frühere Ehepartner wird gemäß §§ 25 Abs 1, 26 Abs 1 S 2 EStG allein ve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020

Rn. 20 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Pauschal ohne Nachweis mindert ein Betrag von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 ohne weiteren Nachweis als vorläufiger Verlustrücktrag des Jahres 2020 die Steuerfestsetzung für den VZ 2019, wobei die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des § 19 EStG unberücksichtigt bleiben, § 111 Abs 1 S 1 u 2 EStG. Mit Nachweis dem Grun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach st Rspr des BFH und des BVerfG BStBl II 1982, 717 mwN ist die Besteuerung der Ehepaare nach der Splittingtabelle für sich allein gerechtfertigt. Das Ehegattensplitting entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Art 3 Abs 1 GG; es unterstellt eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft zusammenlebender Eheleute. D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In welchem Umfang § 32a EStG auf StPfl anzuwenden ist, hängt von der StPfl der betreffenden Person ab. Diese hat insb Auswirkungen auf die Anwendung des Grundtarifs (§ 32a Abs 1 EStG) bzw Splittingtarifs (§ 32a Abs 5 EStG). Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Tragweite des Splittingverfahrens

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ohne Bedeutung für die Anwendung des Tarifs nach § 32a Abs 5 EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten ist, welcher der beiden Ehegatten das Einkommen bezogen hat. Auch wenn allein der Ehemann oder allein die Ehefrau das Familieneinkommen verdient hat, ist das Splittingverfahren anzuwenden. Dabei kann sich das Splitting unterschiedlich auswirke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 5 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) hat mit Wirkung vom 01.01.2004 § 24b EStG eingefügt, dafür ist die Regelung über den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs 7 EStG) entfallen. Der Haushaltsausschuss des BT hatte in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines HBeglG 2004 empfohlen, in den Entwurf eines HBeglG 2004 § 24b EStG einzufüg...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 2.1 Ertragsteuern: Aus Hobby werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte

Die Tätigkeit eines Influencers beginnt regelmäßig als ein Hobby und gewinnt erst nach einiger Zeit steuerliche Relevanz.[1] Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, werden der einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2021: 9.745 EUR (Einzelveranlagung), 19.490 EUR (Zusammenveranlagung)) sowie der gewerbesteuerliche Freibetrag (2021: 24.500 EUR) überschritten, unterliegt der Gew...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil II... / 4. Anlage Corona-Hilfen

Für den VZ 2020 wurde die Anlage Corona-Hilfen neu aufgelegt. Sie ist der ESt-Erklärung beizufügen und dient der Erfassung sämtlicher im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie durch Bund und Länder gewährten Zahlungen (Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, vergleichbare Zuschüsse). Diese Zahlungen sind bereits in den Angaben zum steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust in...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil II... / 1. Anlage V

Die Anlage V wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben und es haben sich inhaltliche Änderungen ergeben. Wichtige Änderungen im Überblick: Zeile 3: Es wurde rechts ein Hinweis angebracht, dass die Anlage V bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam auszufüllen ist. Ehemalige Zeile 43: Die ursprüngliche Zeile 43, welche erst in 2019 eingefügt wurde, ist entfalle...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil II... / 1. Anlage SO

Die Anlage SO wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben. Zeile 3: In Zeile 3 wurde auf der rechten Seite ein Hinweis angebracht, dass die Anlage SO bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam auszufüllen ist.mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Bestmögliche Ausnutzung von steuerlichen Möglichkeiten

Rz. 548 Jeder getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.[917] Getrenntlebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn kei...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Muster: Antrag auf Aufteilung einer Einkommensteuerschuld

Rz. 76 Muster 39.8: Antrag auf Aufteilung einer Einkommensteuerschuld Muster 39.8: Antrag auf Aufteilung einer Einkommensteuerschuld An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute Walter und Gerda Schneider, Heerstraße 130, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht von Frau Schneider beantragen wir die Aufteilung der...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Berücksichtigung neuer Tatsachen, § 173 AO

Rz. 29 Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide berichtigt werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Wenn eine niedrigere Steuer festzusetzen ist, ist zudem erforderlich, dass den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Sind die Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen, ist eine Beri...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 75 Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG) veranlagt werden, sind Gesamtschuldner (§ 44 AO). Diese haben im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gem. § 268 AO die Möglichkeit, zu beantragen, die Vollstreckung der gemeinsam geschuldeten Steuern gegen sie auf den Betrag zu beschränken, der sich nach Maßgabe der §§ 269–278 AO bei einer Aufteilung der Ste...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Vereinbarung über Ehegattenunterhalt

Rz. 578 Eine – bei Abschluss vor Ehescheidung nur in notariellem Vertrag oder gerichtlich protokolliertem Vergleich[949] wirksame – Vereinbarung hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten kann etwa folgenden Inhalt haben: Muster 15.67: Vereinbarung über Ehegattenunterhalt Muster 15.67: Vereinbarung über Ehegattenunterhalt a) M verpflichtet sich, ab dem M...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.3 Besteuerung von Ehegatten

Rz. 74 Grundsätzlich gelten die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen für die Veranlagung von Ehegatten auch dann, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Damit ist grundsätzlich auch eine Zusammenveranlagung möglich.[2]. Allerdings verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, die Masse zu verwalten u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.9 Veranlagung in der Insolvenz

Rz. 95 Das Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der ESt. Es ist somit eine einheitliche Veranlagung vorzunehmen.[1] Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung trifft grundsätzlich während des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter, da dem Stpfl. der Zugriff auf die erforderlichen Unterlagen verwehrt ist. Lediglich soweit sich die Steuererklärungen...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Besteuerung der laufenden Einkünfte und des Veräußerungserlöses

Rz. 362 Wertpapiere, die im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen seit dem 1.1.2009 einheitlich der Abgeltungsteuer und damit einem Sondersteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 EStG. Dies gilt sowohl für die laufenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden usw. i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG) als auch die Veräußerungs- und Einlösungsgew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.4 Zusammenveranlagung

Rz. 28 Eine Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung kann nach dem Wegfall der Vermögensteuer mit Ablauf des Jahres 1996 nur noch im Fall der Einkommensteuer entstehen. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.3 Aufteilung bei Zusammenveranlagung (Abs. 2 S. 4)

Rz. 59 Nach § 44 Abs. 2 S. 4 AO bleiben die Vorschriften der §§ 268–280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung unberührt. Die in ihnen geregelte Aufteilung wandelt die Gesamtschuld zwar nicht in Teilschuldverhältnisse um; ein Gesamtschuldner bleibt auch insoweit Steuerschuldner, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.3 Betroffene Ansprüche

Rz. 3 Gegenstand einer Gesamtschuld können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO sein, d. h. Steueransprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Ansprüche auf Erstattung gezahlter oder zurückgezahlter Steuern, Steuervergütungen, Haftungsbeträge und steuerlicher Nebenleistungen.[1] Andere als auf eine Geldleistung gerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.3 Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 33 Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet nach § 44 Abs. 1 S. 2 AO jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dies entspricht dem Wesen der Gesamtschuld, das gerade darin besteht, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1] In ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 44 Abs. 1 AO zählt in S. 1 die Fälle auf, in denen Personen Gesamtschuldner sind, und bestimmt in S. 2 den Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner. § 44 Abs. 2 AO regelt in S. 1 und 2, welche in der Person eines Gesamtschuldners eingetretenen Umstände auch für die übrigen Schuldner wirken, und stellt in S. 3 klar, dass andere Tatsachen nur für und gegen den Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.4 Festsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 54 Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist jeder Gesamtschuldner grundsätzlich für sich zu betrachten. Nach § 155 Abs. 3 AO können gegen Stpfl., die eine Steuer als Gesamtschuldner schulden, zwar zusammengefasste Bescheide ergehen. Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG. Auch ein in der Form des § 155 Abs. 3 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.1 Mehrere Schuldner

Rz. 13 Dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis wird von mehreren Personen entweder aufgrund gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung oder aufgrund gemeinsamer Festsetzung nebeneinander geschuldet.[1] Durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung entsteht eine Gesamtschuld, wenn mehrere Personen den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] So w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 5 Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern

Rz. 73 Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern beurteilt sich ausschließlich nach Bürgerlichem Recht.[1] Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisse...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / a) Erstattung von Steuern und Berücksichtigung von Steuerersparnissen

Rz. 106 Die aufgrund zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche vom Schädiger zu erstattende Verdienstausfallrente ist steuerpflichtig. Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Entschädigungen in diesem Sinn liegen vor, wenn Leistungen unmittel...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.5 Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 144 Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich um jeweils 50 % der Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, maximal 825 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern maximal 1.650 EUR, unabhängig davon, welcher Ehegatte/Lebenspartner die Zuwendungen geleistet hat. D. h., dass der Höchstbetrag zweimal abgezogen w...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 3.1.2.2 Auswirkungen auf die Veranlagungsform und den Steuersatz

Häufig ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten günstiger als die Einzelveranlagung und führt zu einer wesentlichen Steuerersparnis. Die Zusammenveranlagung ist auch dann möglich, wenn der eine Ehegatte/Lebenspartner einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat hat. Weitere Voraussetzung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit eines EU-/E...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 3.1.2 Einkommensteuerliche Auswirkungen auf das Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG

Wesentlich umfangreicher als im Bereich der Einkünfte sind die Auswirkungen des Brexits auf der Ebene des Einkommens, insbesondere bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Aufgrund der steuerlichen Behandlung des VK als Drittstaat fällt eine Reihe an Steuervergünstigungen weg, die nur unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Bezug zu e...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.1 Allgemeines

Rz. 110 Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR (Alleinstehende/Verheiratete im Falle der Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt seit VZ 1994 , nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsb...mehr

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Spenden/Sponsoring / 3.2.4 Zuwendungen an Stiftungen

Rz. 54 Begünstigt waren Spenden[1] an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO, § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG a. F., bis zu 20.450 EUR (bis 31.12.2001 = 40.000 DM), über die allgemeine Förderung hinaus. Durch Gesetz vom 10.10.2007 ist der zusä...mehr

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Spenden/Sponsoring / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Abzug von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) und Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben ist in § 10 b EStG geregelt. Danach sind diese Aufwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das Gesetz verwendet den Begriff der Zuwendungen als Oberbegriff f...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil I)... / 1. Anlage AV

Mithilfe der Angaben in der Anlage AV wird ein (zusätzlicher) Sonderausgabenabzug für sog. "Riester-Verträge" geltend gemacht. Hierzu ist die elektronische Übermittlung der Daten seitens des Anbieters Voraussetzung. Der Sonderausgabenabzug wird grds. für sämtliche vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgeverträge gewährt. Es sind nicht mehr die Verträge anzugeben, für die ein...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil I)... / 3. Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen besteht seit VZ 2019 und ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3). Wichtige Änderungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: Zeile 5: Die Beschreibung wurde hinsichtlich des Punktes "Pflege- und Betreuungsleistungen" um den Zusatz "bei eigener Heimunterbringung" ergänzt. Die Ergänzung geht auf die BFH-R...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil I)... / VI. Anlage Sonstiges

Die Anlage Sonstiges beinhaltet Abfragen zu verschiedenen Tatbeständen, die keiner anderen Anlage konkret zugeordnet wurden. Die Anlage ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam abzugeben. Folgende Änderungen haben sich für 2020 ergeben: Zeile 9 (Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten): Zwecks Umsetzung der Verlustfeststellung nach § 2a EStG wurde in Zeile 9 eine neue Abfrag...mehr

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Rentenbesteuerung im Umbruc... / aa) Veranlagungszeiträume vor 2005 (d.h. bis 31.12.2004)

Für die Ermittlung der in Veranlagungszeiträumen bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Teile der Vorsorgeaufwendungen nicht gesetzlich Versicherter) gleichrangig zu berücksichtigen. Alle anderen nach dama...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil I)... / 1. Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen besteht seit VZ 2019 und ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3). Wichtige Änderungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen: Zeilen 4-9 (Behinderten-Pauschbetrag): In den Zeilen 4-9 wurde die Abfrage zur Geh- und Stehbehinderung um den Zusatz der damit verbundenen Merkzeichen "G" oder "aG" ergänzt. ...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil I)... / III. Hauptvordruck EST 1A

Zweiseitiger Mantelbogen: Die Hauptvordruck EST 1A (Mantelbogen) umfasst seit 2019 nur noch zwei Seiten. Im Hauptvordruck sind nur noch allgemeine Angaben (insb. personenbezogene Angaben, der Familienstand, die Ausübung von Veranlagungswahlrechten, die Bankverbindung oder die Unterschrift) zu machen. Die übrigen Angaben (insb. Sonderausgaben, Haushaltsnahe Aufwendungen oder ...mehr