Für den VZ 2020 wurde die Anlage Corona-Hilfen neu aufgelegt. Sie ist der ESt-Erklärung beizufügen und dient der Erfassung sämtlicher im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie durch Bund und Länder gewährten Zahlungen (Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, vergleichbare Zuschüsse). Diese Zahlungen sind bereits in den Angaben zum steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust in den Anlagen G, L oder S und in den jeweiligen Gewinnermittlungen als Betriebseinnahmen enthalten.

  • Zusammenveranlagung: Die Anlage Corona-Hilfen ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen.
  • Zeile 4: Es ist personenbezogen die Frage zu beantworten, ob im Jahr 2020 für einen oder mehrere Betriebe oder selbständige Tätigkeiten Corona-Hilfen bezogen wurden (1 = "ja", 2 = "nein").
  • Zeilen 5-10: In den Zeilen 5 ff. sind – getrennt nach Betrieben und Tätigkeiten unter Angabe der St-Nr. – Summen über in 2020 bezogene Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse einzutragen. Die Eintragung erfolgt ggf. getrennt nach Ehegatten/Lebenspartner.
  • Zeile 11: Es ist die Summe aus den Zeilen 5-10 einzutragen.
  • Zeilen 12/13: Vergleichbare Angaben für Feststellungserklärungen sind einzutragen.

Beraterhinweis Die Mitteilungs-VO (MV) wurde durch Verordnung v. 18.11.2020 (BGBl. I 2020, 2449) um Mitteilungspflichten der Behörden und öffentlichen Stellen erweitert, welche in die Gewährung von Corona-Hilfen eingebunden sind. Im Schreiben des BMF v. 21.1.2021, BStBl. I 2021, 136 hat die Finanzverwaltung in Tz. 7 zu Einzelfragen Stellung genommen.

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