Fachbeiträge & Kommentare zu Zusammenveranlagung

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3.3.2 Weitergeltung der in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge

Rz. 40 Die weitere Kürzung des Sparer-Freibetrags durch G. v. 19.7.2006[1] führte mit Wirkung ab Vz 2007 zu einer Minderung des Freistellungsvolumens von 1.421 EUR auf 801 EUR bei Einzelveranlagung und von 2.842 EUR auf 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2007 erteilt wurden, galten auch nach dem 31.12.2006 weiter – allerdings nur i. H. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.1 Allgemeines

Rz. 44 Übersteigen die im Laufe eines Kj. zufließenden Kapitalerträge das Freistellungsvolumen von 801 EUR bzw. 1.602 EUR (Rz. 20ff.), kann der Gläubiger der Kapitalerträge die Abstandnahme vom Steuerabzug dadurch erreichen, dass er dem Schuldner bzw. dem depot- oder kontenführenden inländischen Kreditinstitut oder dem mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragten inländisc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3.2 Freistellungsvolumen

Rz. 20 Nach § 44a Abs. 1 S. 1 EStG steht dem unbeschränkt stpfl. Gläubiger f als Freistellungsvolumen ein einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt (§ 20 Abs. 9 S. 2 EStG). Obwohl Ehegatten nach § 20 Abs. 9 EStG nur im Fall tatsächlicher Zusammenveranlagung der ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Dauer des Verwitwetensplittings

Rn. 43 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Im VZ des Todes des Ehegatten findet § 32a Abs 6 Nr 1 EStG keine Anwendung, da iRd für dieses Kj durchzuführenden Ehegattenbesteuerung bei Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG das Splittingverfahren nach § 32a Abs 5 EStG anzuwenden ist. Bei Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) im Todesjahr ist die An...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum ab 1991:

Lang, Reform der Familienbesteuerung, in FS Franz Klein, Köln 1994, 437; Becker, Steuerprogression und Steuergerechtigkeit, in FS Franz Klein, Köln 1994, 379; Haller, Zur Freistellung des "Existenzminimums" bei der Einkommensbesteuerung, in FS Franz Klein, Kölb 1994, 409; Esser, Steuerfreistellung des Existenzminimums: Nullzone, Steuerabzug oder Abzug von der Bemessungsgrundlag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Voraussetzungen

Rn. 29 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Splittingverfahren ist grundsätzlich nur anzuwenden bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs 1 S 1 EStG) und die iRd Ehegattenbesteuerung/Besteuerung der Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Bei Alleinerziehenden kommt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Tragweite des Splittingverfahrens

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ohne Bedeutung für die Anwendung des Tarifs nach § 32a Abs 5 EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten ist, welcher der beiden Ehegatten das Einkommen bezogen hat. Auch wenn allein der Ehemann oder allein die Ehefrau das Familieneinkommen verdient hat, ist das Splittingverfahren anzuwenden. Dabei kann sich das Splitting unterschiedlich auswirke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach st Rspr des BFH und des BVerfG BStBl II 1982, 717 mwN ist die Besteuerung der Ehepaare nach der Splittingtabelle für sich allein gerechtfertigt. Das Ehegattensplitting entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Art 3 Abs 1 GG; es unterstellt eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft zusammenlebender Eheleute. D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In welchem Umfang § 32a EStG auf StPfl anzuwenden ist, hängt von der StPfl der betreffenden Person ab. Diese hat insb Auswirkungen auf die Anwendung des Grundtarifs (§ 32a Abs 1 EStG) bzw Splittingtarifs (§ 32a Abs 5 EStG). Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Besteuerung der laufenden Einkünfte und des Veräußerungserlöses

Rz. 362 Wertpapiere, die im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen seit dem 1.1.2009 einheitlich der Abgeltungsteuer und damit einem Sondersteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 EStG. Dies gilt sowohl für die laufenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden usw. i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG) als auch die Veräußerungs- und Einlösungsgew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.4 Zusammenveranlagung

Rz. 28 Eine Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung kann nach dem Wegfall der Vermögensteuer mit Ablauf des Jahres 1996 nur noch im Fall der Einkommensteuer entstehen. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.3 Aufteilung bei Zusammenveranlagung (Abs. 2 S. 4)

Rz. 59 Nach § 44 Abs. 2 S. 4 AO bleiben die Vorschriften der §§ 268–280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung unberührt. Die in ihnen geregelte Aufteilung wandelt die Gesamtschuld zwar nicht in Teilschuldverhältnisse um; ein Gesamtschuldner bleibt auch insoweit Steuerschuldner, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.3 Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 33 Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet nach § 44 Abs. 1 S. 2 AO jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dies entspricht dem Wesen der Gesamtschuld, das gerade darin besteht, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1] In ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 44 Abs. 1 AO zählt in S. 1 die Fälle auf, in denen Personen Gesamtschuldner sind, und bestimmt in S. 2 den Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner. § 44 Abs. 2 AO regelt in S. 1 und 2, welche in der Person eines Gesamtschuldners eingetretenen Umstände auch für die übrigen Schuldner wirken, und stellt in S. 3 klar, dass andere Tatsachen nur für und gegen den Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.3 Betroffene Ansprüche

Rz. 3 Gegenstand einer Gesamtschuld können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO sein, d. h. Steueransprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Ansprüche auf Erstattung gezahlter oder zurückgezahlter Steuern, Steuervergütungen, Haftungsbeträge und steuerlicher Nebenleistungen.[1] Andere als auf eine Geldleistung gerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.1 Mehrere Schuldner

Rz. 13 Dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis wird von mehreren Personen entweder aufgrund gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung oder aufgrund gemeinsamer Festsetzung nebeneinander geschuldet.[1] Durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung entsteht eine Gesamtschuld, wenn mehrere Personen den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] So ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 5 Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern

Rz. 73 Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern beurteilt sich ausschließlich nach Bürgerlichem Recht.[1] Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.4 Festsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 54 Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist jeder Gesamtschuldner grundsätzlich für sich zu betrachten. Nach § 155 Abs. 3 AO können gegen Stpfl., die eine Steuer als Gesamtschuldner schulden, zwar zusammengefasste Bescheide ergehen. Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG. Auch ein in der Form des § 155 Abs. 3 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / a) Erstattung von Steuern und Berücksichtigung von Steuerersparnissen

Rz. 106 Die aufgrund zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche vom Schädiger zu erstattende Verdienstausfallrente ist steuerpflichtig. Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Entschädigungen in diesem Sinn liegen vor, wenn Leistungen unmittel...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 3.1.2.2 Auswirkungen auf die Veranlagungsform und den Steuersatz

Häufig ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten günstiger als die Einzelveranlagung und führt zu einer wesentlichen Steuerersparnis. Die Zusammenveranlagung ist auch dann möglich, wenn der eine Ehegatte/Lebenspartner einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat hat. Weitere Voraussetzung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit eines EU-/E...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.5 Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 144 Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich um jeweils 50 % der Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, maximal 825 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern maximal 1.650 EUR, unabhängig davon, welcher Ehegatte/Lebenspartner die Zuwendungen geleistet hat. D. h., dass der Höchstbetrag zweimal abgezogen w...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 3.1.2 Einkommensteuerliche Auswirkungen auf das Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG

Wesentlich umfangreicher als im Bereich der Einkünfte sind die Auswirkungen des Brexits auf der Ebene des Einkommens, insbesondere bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Aufgrund der steuerlichen Behandlung des VK als Drittstaat fällt eine Reihe an Steuervergünstigungen weg, die nur unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Bezug zu e...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.1 Allgemeines

Rz. 110 Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR (Alleinstehende/Verheiratete im Falle der Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt seit VZ 1994 , nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsb...mehr

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Spenden/Sponsoring / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Abzug von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) und Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben ist in § 10 b EStG geregelt. Danach sind diese Aufwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das Gesetz verwendet den Begriff der Zuwendungen als Oberbegriff f...mehr

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Spenden/Sponsoring / 3.2.4 Zuwendungen an Stiftungen

Rz. 54 Begünstigt waren Spenden[1] an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO, § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG a. F., bis zu 20.450 EUR (bis 31.12.2001 = 40.000 DM), über die allgemeine Förderung hinaus. Durch Gesetz vom 10.10.2007 ist der zusä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.9 Ausübung von Wahl- und Gestaltungsrechten

Rz. 135 Die nachträgliche Wahl der getrennten (jetzt: Einzel-)Veranlagung ist nicht deshalb missbräuchlich, weil sie erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Aufteilung der sich aus der Zusammenveranlagung ergebenden Einkommensteuerschuld bereits unanfechtbar war.[1] Dem Steuergläubiger erwächst daraus kein Schaden, weil bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen unbes...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Leitsatz 1. Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist. 2. Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall z...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Grundzulage

Rz. 30 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (§ 79 EStG) haben unbeschränkt steuerpflichtige, nach § 10a Abs 1 EStG mit dem SA-Abzug begünstigte (> Rz 9 ff) Personen. Darüber hinaus haben Anspruch auf Zulage – aber nicht auf den SA-Abzug – alle in der inländischen GRV Pflichtversicherten und die ihnen in § 10a EStG gleichgestellten Personen (> Rz ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Kinderzulage

Rz. 40 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Für jedes Kind, für das gegenüber dem Grundzulagen-Berechtigten > Kindergeld festgesetzt wird, gewährt die ZfA zusätzlich eine Kinderzulage (§ 85 Abs 1 Satz 1 EStG). Die Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 01.01.2008 geborene Kind 185 EUR und für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 EUR jährlich (§ 85 Abs 1 Sätze 1 und 2 EStG). Dem...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Förderung durch Sonderausgabenabzug

Rz. 70 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Pflichtversicherte in der GRV oder diesen gleichgestellte Personengruppen (> Rz 9 ff) können Altersvorsorgebeiträge und begünstigte Tilgungsleistungen (> Rz 25 ff) zuzüglich der dem Stpfl zustehenden Zulagen (> Rz 30 ff) bis zu einem Höchstbetrag von 2 100 EUR im VZ als > Sonderausgaben abziehen (§ 10a Abs 1 EStG). Das setzt aber die > Unbes...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Schädliche und unschädliche Verwendung

Rz. 124 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Das im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags mit staatlicher Förderung angesparte Kapital soll im Alter die gesetzliche Rente zur Erhaltung des gewohnten Lebensstandards aufbessern oder die Grundlage zu einem mietfreien Wohnen schaffen. Damit das Ersparte nicht anderweitig verwendet wird, gibt es umfangreiche Verfügungsbeschränkungen für Alte...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vermögenswirksame Leistungen

Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder Auszubildenden (oder zugunsten dessen Ehegatten/Lebenspartner, Kinder oder Eltern) in einer der in § 2 Abs. 1 5. VermBG aufgeführten Anlageformen anlegt. Die vemögenswirksamen Leistungen können als Teil des Arbeitslohns oder zusätzlich gezahlt werden und...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Rz. 1 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 [Auszug § 2 AStG betreffend] Inhaltsübersicht 2. Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete 2.0 Anwendungsbereich 2.01 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht 2.02 Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen 2.1 Persönliche Voraussetzungen 2.2 Niedrige B...mehr

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zfs 04/2021, zfs Aktuell / Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Am 17.3.2021 ist das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl I S. 330). Es ist im Wesentlichen am 18.3.2021 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor. W...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Konkreter Belastungsvergleich (Nr. 1 Halbs. 2, Nr. 2 Halbs. 2)

"..., es sei denn, die Person weist nach, ..." Rz. 191 [Autor/Stand] Funktion. Die durch den abstrakten Belastungsvergleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) aufgestellte Vermutung, der betroffene Stpfl. sei in einem ausländischen Gebiet ansässig, in dem er mit seinem Einkommen einer niedrigen Besteuerung i.S. von § 2 Abs. 1 unterliegt, kann widerlegt werden. Diese Möglichkeit eines Gegenbe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolge (Satz 1)

"... ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, ..." Rz. 71 [Autor/Stand] Fristberechnung. Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (Wegzug) determiniert neben dem retrospektiven Zehnjahreszeitraum des Tatbestands einen prospektiven Zeitraum auf der Rechtsfolgenseite. Für die Dauer...mehr

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FF 03/2021, Schenkungsteuerliche Aspekte im Familienrecht

1. Steuerrechtlich ist jeder Vorgang darauf zu untersuchen ob im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung, eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt. Als Schenkung gilt danach jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Unabhängig hiervon sind Vermögensübertragungen unter Ehegatten grun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Verdoppelung bei Zusammenveranlagung (§ 10c S 2 EStG)

Rn. 13 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 § 10c S 2 EStG bestimmt, dass sich der SA-Pauschbetrag von 36 EUR auf 72 EUR verdoppelt, wenn eine Zusammenveranlagung iSd §§ 26 Abs 1 S 1, 26b EStG gewählt wird (Hutter in Blümich, § 10c EStG Rz 12, 153. Aufl; Heinecke in Schmidt, § 10c EStG Rz 4, 39. Aufl). Das betrifft nach den vorgenannten Vorschriften in erster Linie (seit 01.10.2017 au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8.1 Allgemeines

Rz. 175 Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR für Alleinstehende/Verheiratete im Fall der Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt ab Vz 1994, nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte und daher den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis spätestens E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1 Überblick, Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben worden. Der bisher gesplittete Hö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.2 Zuwendungen

Rz. 27 Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendungen ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.1 Gesetzliche Entwicklung

Rz. 1 § 45d EStG wurde durch G. v. 9.11.1992[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift soll verhindern, dass das i. H. d. Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bestehende Freistellungsvolumen von 801 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602 EUR bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten durch die entsprechende Erteilung von Freistellungsaufträgen i. S. v. § 44...mehr

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FF 02/2021, Bar- und Betreu... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.5.2015 bis zum 7.11.2018. [2] Die am 8.11.2000 geborene Antragstellerin entstammt der Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter, die im April 2012 starb. Nach der erneuten Eheschließung des Antragsgegners im Mai 2013 wechselte die Antragstellerin im Dezember 2013 in den Haushalt ihres Onkels mütte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.1 Beteiligtenstellung

Rz. 12 Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO setzt voraus, dass sich das anhängige Verwaltungsverfahren (s. Rz. 6) nicht auf die Auskunftsperson selbst, sondern auf einen Angehörigen (s. Rz. 7f.) der Auskunftsperson bezieht und dieser Beteiligter ist. Der Begriff des Beteiligten wird durch § 78 AO bestimmt.[1] Eine Ausdehnung des Beteiligtenbegriffs i. S. d. § 101 AO...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Sonstiges

Rz. 12 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Zahlt der Erbe > Kirchensteuer seines Erblassers nach, so kann er sie selbst als SA absetzen (BFH 195, 328 = BStBl 2002 II, 487; BFH 255, 27 = BStBl 2017 II, 256; > Sonderausgaben Rz 14). Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind weder bei ihm noch beim Erblasser als > Spenden iSv § 1...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Rechtliche Stellung des Erben

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Mit dem Tode einer Person, des Erblassers, geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Als Gesamtrechtsnachfolger tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein. Steuerlich gehen auch die Steuerschulden und Steuerforderungen auf den Erben über (§ 45 AO); er wird – wie vor ihm der Erblasser – selbst Steuer...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Die Durchführung des Klageverfahrens

Rz. 45 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Die Klagefrist beträgt einen Monat. Für die Anfechtungsklage beginnt sie mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch das FA (§ 47 Abs 1 FGO). Wegen des Fristablaufs bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung vgl § 55 FGO (ergänzend > Rz 21). Die Sprungklage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der beanstandeten Verfügung, die Verpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Angehörige des Beteiligten

Rz. 7 Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 S. 1 AO gilt nur für Angehörige dieses Beteiligten i. S. v. § 15 AO . Wesentlich sind insoweit allein die bürgerlich-rechtlichen Verhaltnisse; eine Geltendmachung des Auskunftsrechts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ausgeschlossen.[1] Rz. 8 Im Einzelnen sind Angehörige: Verlobte [2], also Personen, die ernsthaft ei...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 4 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagste...mehr