Fachbeiträge & Kommentare zu Zusammenveranlagung

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Riester-Rente / 4.4 Sonderausgabenabzug bei Ehegatten/Lebenspartnern

Ehegatten[1] werden für die Anwendung des § 10a EStG grundsätzlich getrennt betrachtet.[2] Sind beide Ehe­gatten unmittelbar berechtigt, wird die Gesamtsteuerermäßigung für die Summe der für beide Ehegatten abziehbaren Beträge (Altersvorsorgebeiträge + Zulagenansprüche) mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen. Der beiden Ehegatten zustehende Zul...mehr

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Riester-Rente / 4.3 Günstigerprüfung

Hat der Steuerpflichtige die erforderlichen Angaben in seiner Einkommensteuererklärung gemacht und liegen die Beitragsdaten des Anbieters vor, führt das Finanzamt von Amts wegen eine Günstigerprüfung durch. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge...mehr

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Riester-Rente / 6.3.2 Wohn-Riester

Zu einer schädlichen Verwendung kommt es, wenn der Steuerpflichtige die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend aufgibt. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige das Eigentum an der geförderten Wohnung verliert. Eine nur vorübergehende und damit unschädliche Aufgabe der Selbstnutzung kann regelmäßig bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angenomm...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zusammenveranlagung

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff, > Lebenspartner und § 2 Abs 8 EStG, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 75 ff. Zur Erstattungsberechtigung für überzahlte ESt > Erstattung von Lohnsteuer Rz 58/1 ff.mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Alleinstehend

Rz. 9 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Alleinstehend sind nur solche Stpfl, die nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG für die Anwendung des > Splitting (> Ehegattenbesteuerung Rz 1) erfüllen. Das sind nicht verheiratete Stpfl oder > Dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im Heiratsjahr kommt eine zeitant...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / VI. Realsplitting im Kalenderjahr der dauernden Trennung oder Scheidung

Rz. 45 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Im Jahr der dauernden Trennung (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) erfüllen die Ehegatten/Lebenspartner für dieses Jahr (VZ) noch die Voraussetzungen der > Ehegattenbesteuerung Rz 1. Die Belastung durch den Unterhalt des unbeschränkt steuerpflichtigen Partners wird deshalb innerhalb der Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 5 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit in Sonderregelungen sowie in Einzelsteuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 18ff AO (§ 17 AO). Dies gilt nicht nur für die Steuerfestsetzung, sondern auch für das Erhebungsverfahren, dh zB für den Erlass eines > Abrechnungsbescheid (BFH 263, 483 = BStBl 2020 II, 31; EFG 2018, 1685). D...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Ermächtigung zur Ermessensausübung

Rz. 11 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Eine FinBeh ist ermächtigt, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn ein Gesetz keine zwingende Rechtsfolge enthält. Das Wort "Ermessen" wird dabei vom Gesetzgeber eher selten verwendet. Häufig handelt es sich um sog Kann-Vorschriften, zB wenn in § 39e Abs 7 Satz 1 EStG bestimmt wird, dass das > Betriebsstätten-Finanzamt zulassen kann, da...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Voraussetzungen im Überblick

Rz. 5 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Auf Antrag des Stpfl (> Rz 10 ff) werden Unterhaltsleistungen (> Rz 18 ff) an den unbeschränkt steuerpflichtigen (> Rz 30 ff) dauernd getrennt lebenden (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder geschiedenen Ehegatten sowie in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe (> Familienstand Rz 3/5) im Rahmen eines sog begrenzten Realsplittings...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. Zustimmung des Berechtigten

Rz. 34 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Das Realsplitting ist von der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten abhängig (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG), weil die Unterhaltsleistungen bei ihm in dem Umfang, in dem sie beim Verpflichteten als SA abgezogen werden, als > Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 1a EStG besteuert werden (> Rz 43). Die Zustimmung darf nicht an eine > Bedingung geknüpft werd...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erben

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Mit dem Erbfall gehen Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über; zu übernommenen Einkunftsquellen des Erblassers, zu Versorgungsbezügen, zur Weiterleitung von > Arbeitslohn an Miterben und besonders zur Rechtsposition des Erben > Rechtsnachfolger (vgl auch AEAO zu §§ 45und 122). Prozesskosten zur Abwehr von Ansprüchen, die sich gegen e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 6 Zusammenveranlagung nach § 3a Abs. 3a EStG

Rz. 80 Nach § 3a Abs. 3a EStG sind bei Zusammenveranlagung auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen. Da dies bereits in den Regelungen der § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 9, Nr. 10 und ggf. in Nr. 11 EStG enthalten sein sollte, wird § 3a Abs. 3a EStG klarstellender Charakter beigemessen.[1] Vor dem Hintergrund der Anwendungsregelung in § 52 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 1 Überblick

Rz. 1 § 3a EStG ist die gesetzliche Grundlage für eine Steuerbefreiung von sog. Sanierungserträgen (bzw. Sanierungsgewinnen) und löst damit die vom GrS des BFH[1] verworfenen Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung auf der Grundlage des sog. "Sanierungserlasses" ab.[2] § 3a EStG wurde durch das G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.5 Gesamtschuld

Rz. 33 In Gesamtschuldfällen ist das Steuergeheimnis untereinander nicht irrelevant.[1] Jeder Gesamtschuldner ist grundsätzlich ein anderer. Die Gesamtschuldner bilden keine Gemeinschaft, sondern sind im Wesentlichen nur dadurch miteinander verbunden, dass die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung des einen auch für den anderen wirkt.[2] Geben Eheleute oder Lebenspar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.3 Eigene personenbezogene Daten

Rz. 31 Die eigenen personenbezogenen Daten unterliegen gegenüber der betroffenen Person selbst nicht dem Steuergeheimnis. Sie sind keine Daten eines anderen. Deswegen sind auch Mitteilungen an einen Gesamtrechtsnachfolger[1] zulässig, da dieser in vermögensrechtlicher Beziehung in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[2] So kann also dem Erben offenbart werden, ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 99. Sparzulage

Rz. 1511 Die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des 5. VermBG. Nach dem 5. VermBG wird dem Arbeitnehmer eine Sparzulage in Form einer Geldleistung zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen gewährt. Demgegenüber soll die Vermögensbeteiligung der Förderung der Arbeitnehmerbeteiligung am Produktivvermögen dienen, indem bestimmte Sach...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Regelungsgehalt des § 110 EStG

Rn. 9 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Der neu in das EStG eingefügte Abschnitt XIV "Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie" enthält die §§ 110 und 111 EStG. § 110 EStG regelt als lex specialis zu § 37 EStG die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 für Zwecke der Vorauszahlungen 2019; § 110 EStG modifiziert dabei (lediglich) die Bemessungsgrundlage für di...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / a) Allgemeine Regelung

Rz. 16 Stellt der Einpendler den Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG, wird er wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger besteuert, d.h. die besonderen Regelungen der §§ 50 ff. EStG gelten nicht. Der Steuerabzug gem. § 50a EStG kann jedoch gem. § 1 Abs. 3 S. 5 EStG trotz fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht durchgeführt werden (vgl. auch BMF-Schreiben v. 28.12.1995, BStBl I 1996, 55); ...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / b) Besondere Regelungen für EU/EWR-Angehörige (§ 1a EStG)

Rz. 19 § 1a Abs. 1 EStG sieht Steuerentlastungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR (Island, Norwegen und ab 1996 Liechtenstein; die Schweiz ist hingegen nicht beigetreten) vor, wenn diese Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Die BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und 24.04.2020 als vorhergehende Hilfemaßnahmen

Rn. 4 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Vor dem Gesetzgeber (s Rn 1) war bereits die FinVerw durch das BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262 und BMF vom 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 tätig geworden. Nach dem erstgenannten Schreiben ("Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus") war ua eine Anpassung von Vorauszahlungen geregelt: Die nachweislich unmi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Wirkung des Verwendungsverbots

Rz. 59 Durch das Verwendungsverbot wird der im Besteuerungsverfahren mitwirkende Stpfl. geschützt.[1] Das Verwendungsverbot ist von den Strafverfolgungsorganen im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten.[2] Erst im Revisionsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 StPO der Verfahrensverstoß gerügt werden.[3] Rz. 59a Das Verbo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Anwendung des Abs. 3 auf Steuerpflichtige, die zusammen veranlagt werden können (Abs. 4)

Rz. 18 Stpfl., die zusammen veranlagt werden können[1], sind bei der Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln, also so, als wären die Einkünfte von einem Stpfl. bezogen worden. Ob sie tatsächlich die Zusammenveranlagung wählen, ist dabei bedeutungslos. Abs. 4 dient gerade dazu, Zuständigkeitswechsel infolge unterschiedlicher Ausübung des Wahlrechts für einzelne Veran...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Abs. 1 S. 2)

Rz. 4 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 AO ist für die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Stpfl. grundsätzlich das FA zuständig, in dessen Bezirk der Stpfl. seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gesetz bezeichnet dieses FA für beide Fälle als Wohnsitzfinanzamt. Einen Wohnsitz hat jemand nach § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umstä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Mehrfache örtliche Zuständigkeit für dieselbe Sache

Rz. 4 Der Fall, dass mehrere Finanzbehörden zuständig sind, liegt nur vor, wenn die verschiedenen nach dem Gesetz bestehenden Zuständigkeiten gleichrangig sind. Keine Mehrfachzuständigkeit ist gegeben, wenn sich aus den gesetzlichen Regelungen eine Rangfolge ergibt, die die Bestimmung der vorrangig zuständigen Finanzbehörde erlaubt.[1] Dies gilt selbst dann, wenn die sich da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Prioritätsgrundsatz

Rz. 6 Unter mehreren örtlich zuständigen Finanzbehörden ist grundsätzlich diejenige zur Entscheidung berufen, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Dabei ist der Wortlaut der Vorschrift insofern zu eng gefasst, als § 25 AO nicht nur darüber bestimmt, welche Finanzbehörde "entscheidet", sondern die Zuständigkeit für das gesamte Verwaltungsverfahren festlegt.[1] Mit der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 263 AO regelt die Vollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner als Fall der sog. Vollstreckbarkeit mit Drittwirkung, da der "Dritte" die Vollstreckung dulden muss, ohne dass gegen ihn ein Duldungstitel erstritten werden müsste. Die Vollstreckung gegen Ehegatten bzw. Lebenspartner gestaltet sich i. d. R. deshalb schwierig, weil den Besonderheiten der ehelichen Verm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.1.2 Ehegattenunterhalt

Rz. 22 Aufwendungen für Unterhalt an den Ehegatten bei intakter Ehe sind gem. § 33a Abs. 1 EStG generell nur abziehbar, sofern der Ehepartner in einem ausländischen Staat ansässig ist. Bei im Inland ansässigen Stpfl. verdrängt die Ehegattenveranlagung die Anwendung des § 33a EStG selbst bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG.[1] Dies entspricht der h. M. in der Literatur.[2] ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.1.4 Im Ausland ansässige Zahlungsempfänger

Rz. 28 Werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Zahlungsempfänger geleistet, gilt für die Prüfung der Zwangsläufigkeit, namentlich der Unterhaltspflicht gem. § 33a Abs. 1 S. 6 2. Halbs. EStG, dass inländische Maßstäbe zugrunde zu legen sind.[1] Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht, das deutsche Zivilrecht (BGB b...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehegatten / 3.4 Steuerliche Zusammenveranlagung

Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten sind nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen. Aus dem Wesen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung in eine vom anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewüns...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehegatten / 1 Eheschließung und Ehename

Die Ehe ist die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau bzw. zwei Personen gleichen Geschlechts.[1] Sie wird unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheschließenden vor einem Standesamt nach Wahl der Eheschließenden[2] geschlossen.[3] Die Eheschließung muss dann gegebenenfalls dem Standesamt des Wohnsitzes eines der Eheleute gemeldet werden. Die Ehega...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufrechnung / 1.2 Gegenseitigkeit

Gegenseitigkeit bedeutet Schuldner- und Gläubigeridentität, d. h. Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen. Der Schuldner des einen Anspruchs muss Gläubiger des anderen Anspruchs sein. Aufrechenbar ist daher nur der eigene Anspruch, nicht der Anspruch eines Dritten. Hinweis Keine gegenseitige Aufrechnung bei Zusammenveranlagung Auswirkungen...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehegatten / 2 Rechte und Pflichten aufgrund der Ehe

Beide Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.[1] Sie tragen füreinander Verantwortung. Sie regeln die Haushaltsführung in beiderseitigem Einvernehmen.[2] Soweit die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.[3] Jeder Ehegatte ist berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[4] Dabei...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.7 Sonstige Frei- und Pauschbeträge

Bei der Zusammenveranlagung verdoppeln sich bestimmte Freibeträge, die bei einer Einzelveranlagung nur einfach abgezogen werden: Der einheitliche Sparer-Pauschbetrag[1] (seit 1.1.2023: 2.000 EUR statt 1.000 EUR); der Freibetrag für Land- und Forstwirte [2] (1.800 EUR statt 900 EUR) bei einer Summer der Einkünfte bis 30.700 EUR bei Einzelveranlagung und 61.400 EUR bei Zusammenve...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Alleinerziehende / 5.4 Voraussetzung: Alleinstehend

Die gesetzliche Regelung stellt darauf ab, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens [1] erfüllt oder den Splittingtarif nur als Verwitweter erhält und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht. Allerdings ist nicht erst die Anwendung des Splittingtarifs als solche schädlich. Vielmehr kommt es ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Finanzierungskosten: Besond... / 1.1 Steuersubjekt

Steuersubjekt ist stets der einzelne Steuerpflichtige. Das gilt auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. So wie jedem Steuerpflichtigen nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, kann er auch nur solche Aufwendungen davon abziehen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern.[1] Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Ehegattenwahlrecht bei rückwirkender Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Leitsatz Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Sachverhalt Die Klägerinnen lebten seit dem 5.8.2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8.5.2020 gaben sie eine Erklärung zur Überführung der Lebenspartne...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verluste/Verlustvorträge des Erblassers

Rn. 2853 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Seit der Entscheidung des Großen Senats ist nicht mehr zweifelhaft, dass Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nicht vererbbar sind (BFH vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Für Erbfälle bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteil (12.03.2008) gewährte das Gericht und ihm folgend der BMF jedoch Vertrauensschutz, so dass fü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Steuerklasse III (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 In die StKl III fallen gemäß § 38b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a EStG in erster Linie verheiratete ArbN (zur zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer Ehe s Rn 23, zur Anwendung der Vorschrift auf eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehepartner s Rn 25), die mit ihrem Ehegatten zusammen unbeschränkt estpfl sind und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.1 Zinslauf nach Abs. 2a

Rz. 65 Nach § 233 Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf, wenn die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses[1] oder auf einem rückwirkendem Ereignis nach § 10d Abs. 1 EStG beruht, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 233a Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.2 Teil-Unterschiedsbetrag (Abs. 7)

Rz. 75 Der Begriff des Teil-Unterschiedsbetrags musste eingeführt werden, weil die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO für die Fälle des Verlustabzugs nach § 10d Abs. 1 EStG und des rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO notwendigerweise neben die normale Karenzzeit tritt und damit mehrere unterschiedliche Zinslaufzeiten verursacht werden. Da di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Besondere Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 S. 2 AO

Rz. 42 Aufgrund der Änderung durch das 2. AOÄndG[1] sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG sind bei der Entscheidung über die maßgebliche Karenzzeit[2] nicht zu berücksichtigen. Dies dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und orientiert sich an § 2 Abs. 5b EStG. Die Änderung gilt in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 21.7.2022 festgese...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Splitting für Ehegatten und Lebenspartner

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Bei der Zusammenveranlagung von > Ehegatten und für eingetragene > Lebenspartner (§§ 26, 26b EStG ggf iVm § 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1, 25–34) berechnet sich die tarifliche ESt nach dem Splitting-Verfahren (§ 32a Abs 5 EStG). Beim Splitting wird die ESt von der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden > Einkommen der Ehegatten/Leb...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Allgemeines

Rz. 71 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine > Politische Partei iSd § 2 Parteiengesetz, die nicht nach § 18 Abs 7 Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist (> Rz 9/2), werden in erster Linie durch die Steuerermäßigung nach § 34g EStG gefördert. Diese beträgt 50 % der Zuwendungen, höchstens 825 EUR, bei Zusammenveranlag...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1

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Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Zugewinnaus... / 6.3 Vereinbarungen zum Trennungszeitpunkt

Abgrenzung Der für die Frage der Begründetheit des Scheidungsantrags aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 1566 BGB maßgebliche Trennungszeitpunkt ist als Realdatum einer vertraglichen Disposition der Eheleute entzogen. Auch die steuerrechtlichen Rechtsfolgen eines Getrenntlebens – wie etwa die Zusammenveranlagung gemäß § 26 EStG – können die Eheleute nicht durch Vereinba...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Ausgaben zur Förderung bestimmter – im Wesentlichen gemeinnütziger – Zwecke hatte der Gesetzgeber bereits 1921 zum Abzug zugelassen, im EStG 1925 jedoch diese Möglichkeit wieder beseitigt. Erst 1948 wurde in § 10 EStG eine Vorschrift eingefügt, die wieder Ausgaben zur Förderung bestimmter Zwecke als Sonderausgaben zum Abzug zuließ. Durch das ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Steuerfreiheit der Dienstbezüge/Progressionsvorbehalt

Rz. 15 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Halten sich Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte (> Rz 1, > Rz 4), des zivilen Gefolges (> Rz 5) und die technischen Fachkräfte (> Rz 11) nur in dieser Eigenschaft in Deutschland auf (> Rz 3, > Rz 8 f), so sind ihre vom Entsendestaat gezahlten (Dienst-) Bezüge in Deutschland steuerfrei (Art X Abs 1 Satz 2 NTS). Die Bezüge unterliegen ni...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Einzelheiten

Rz. 72 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung die Voraussetzungen für den Abzug (> Rz 71) erfüllt (> R 10b.2 EStR). Der Parteibegriff setzt nicht nur die inhaltlichen Kriterien von § 2 PartG voraus, sondern er wird auch durch die in den nachfolgenden Vorschriften des P...mehr