Rz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zahlt der Erbe > Kirchensteuer seines Erblassers nach, so kann er sie selbst als SA absetzen (BFH 195, 328 = BStBl 2002 II, 487; BFH 255, 27 = BStBl 2017 II, 256; > Sonderausgaben Rz 14). Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind weder bei ihm noch beim Erblasser als > Spenden iSv § 10b Abs 1 EStG abziehbar (BFH 181, 472 = BStBl 1997 II, 239). Einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Abzug übernommener > Verluste kann der Erbe nicht nach § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen (Änderung der vorherigen Rechtsprechung durch Beschluss des GrS 2/04 vom 17.12.2007 in BFH 220, 129 = BStBl 2008 II, 608); anders allerdings im Todesjahr des zusammenveranlagten > Ehegatten (vgl Moog, DStR 2010, 1122).

Zum Recht des Erben, die Zusammenveranlagung des Erblassers mit dem überlebenden Ehegatten zu beantragen, > Ehegattenbesteuerung Rz 18 ff. Zum Abzug von Aufwendungen, die durch die Erkrankung des verstorbenen Ehegatten veranlasst sind, als AgB iSv § 33 EStGKrankheitskosten Rz 4. Entsprechendes gilt jeweils für eingetragene > Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG).

 

Rz. 13

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für die einkommensteuerliche Behandlung der ererbten > Einkünfte ist unerheblich, ob auf die erworbenen Ansprüche Erbschaftsteuer zu entrichten ist. Eine Anrechnung von Erbschaftsteuer auf die ESt ist nicht vorgesehen. Ist zB dem als ArbN freigesetzten Erblasser ein höherer Abfindungsanspruch noch nicht ausgezahlt worden, unterliegt der Wert des Anspruchs der Erbschaftsteuer; fließt der > Arbeitslohn nach dem Tod des ArbN dem Erben zu, zahlt dieser neben der Erbschaftsteuer auch LSt.

 

Rz. 14

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur Haftung des Rechtsnachfolgers bei einemBetriebsübergang für rückständige Lohnsteuer > Haftung für Lohnsteuer Rz 183.

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