Rz. 34

§ 1a Abs. 2 EStG weitet den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Zusammenveranlagung) auf 2 weitere Personengruppen aus, nämlich die in § 1 Abs. 2 EStG genannten deutschen Staatsangehörigen im öffentlichen Dienst und die in § 1 Abs. 3 EStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG genannten anderen Personen im deutschen öffentlichen Dienst, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nicht umfasst sind die Vergünstigung in § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Rz. 18ff.).

 

Rz. 35

§ 1a Abs. 2 EStG ist anwendbar auf die in § 1 Abs. 2 EStG genannten Personen (§ 1 EStG Rz. 32ff). Dies sind deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, die jedoch in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 bis 5 EStG erfüllt sein (§ 1 EStG Rz. 41ff.). Ihre Einkünfte müssen daher zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen, bzw. die Einkünfte, für die dies nicht der Fall ist, dürfen im Kj. nicht mehr als den Grundfreibetrag betragen. Die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte sind vom Stpfl. durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde nachzuweisen (Rz. 16). Von dieser Fallgruppe betroffen sind insbesondere deutsche Mitarbeiter im diplomatischen und konsularischen Dienst, die nicht unmittelbar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllen (z. B. weil der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt). Diese Personen sollen nicht von der Möglichkeit der Zusammenveranlagung ausgeschlossen werden. Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (H 1a EStH 2016).[1]

 

Rz. 36

Da diese Personen immer deutsche Staatsangehörige i. S. d. § 1 Abs. 2 EStG sind, erfüllen sie auch den Tatbestand des § 1a Abs. 1 EStG. Der Unterschied der Regelung des § 1a Abs. 2 EStG zu der Regelung des § 1a Abs. 1 EStG besteht darin, dass § 1a Abs. 2 EStG i. V. m. § 1 Abs. 2 EStG keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten im Hoheitsgebiet eines EU- oder EWR-Staats voraussetzt. § 1a Abs. 2 EStG dehnt also die Begünstigung, die nach § 1a Abs. 1 EStG nur bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Ehegatten in EG- oder EWR-Staaten gewährt wird, auf Fälle des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in anderen Staaten aus.

 

Rz. 37

Die zweite Personengruppe, die von § 1a Abs. 2 EStG erfasst wird, sind Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 1 EStG Rz. 39ff.), deren Einkünfte also zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen bzw. den Grundfreibetrag nicht überschreiten. Dies betrifft Personen, die grundsätzlich auch der Regelung des § 1a Abs. 1 EStG unterliegen. Der Unterschied zu dieser Regelung besteht darin, dass persönliche Voraussetzung für die Anwendung des § 1a Abs. 1 EStG die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR ist, während § 1a Abs. 2 Alt. 2 EStG Staatsangehörige anderer Staaten erfasst.

 

Rz. 38

Die Rechtsfolgen nach § 1a Abs. 2 EStG greifen für diese Personengruppen aber nur ein, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG vorliegen (§ 1 EStG Rz. 32ff.). Die genannten Personen dürfen also im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (sie sind daher nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl., sondern unterliegen nur nach § 1 Abs. 3 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht), sie müssen zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Anstellungsverhältnis stehen, und sie müssen dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Der Dienstort des Stpfl. muss sich zwingend im Ausland befinden.

 

Rz. 39

Der Unterschied dieser Regelung zu § 1a Abs. 2 Alt. 1 EStG (Rz. 34) besteht darin, dass Alt. 1 für den persönlichen Regelungsbereich den ganzen § 1 Abs. 2 EStG in Bezug nimmt, Alt. 2 des § 1a Abs. 2 EStG dagegen nur § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG. Die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 2 EStG gelten daher für Alt. 2 des § 1a Abs. 2 EStG nicht. Der persönliche Regelungsbereich setzt daher nicht die deutsche Staatsangehörigkeit voraus. Der persönliche Regelungsbereich erfasst daher Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (sonst Alt. 1) und die auch nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats haben (sonst Abs. 1).

 

Rz. 40

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1a Abs. 2 Alt. 2 EStG ist, dass die genannten Personen an einem ausl. Diensto...

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