Rz. 32
Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Personen, die nicht schon nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Dies sind deutsche öffentliche Auslandsbedienstete sowie die zu ihrem Haushalt zählenden Personen. Hinzukommen für die erweiterte beschr. Steuerpflicht muss kumulativ,
- dass der deutsche Staatsangehörige zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht, und
- dass er dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, und
- dass er vom Staat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht zur unbeschränkten ESt-Pflicht (sondern lediglich in einem der beschr. ESt-Pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen) herangezogen wird.
Die erweiterte beschr. Steuerpflicht gilt auch für die zum Haushalt der genannten deutschen Staatsangehörigen zählenden Personen, wenn sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
- entweder keine Einkünfte beziehen, oder
- nur im Inland einkommensteuerpflichtig sind.
Zweck der Vorschrift ist, bei den sog. Auslandsbeamten die Nachteile der beschr. Steuerpflicht und andererseits das Entstehen unbesteuerter Einkünfte zu vermeiden.
Rz. 33
Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Stpfl. selbst tritt nur ein, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann erworben werden durch Geburt, Erklärung, durch Annahme als Kind, durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), durch die Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit sowie durch E...