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Vorsorgeaufwendungen

Michael Winter
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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Vorsorgeaufwendungen bezeichnet man Versicherungsbeiträge, die der Vorsorge insbesondere für Alter und Krankheit dienen. Soweit es um eine unverzichtbare Daseinsvorsorge geht, z. B. bei einer sog. Basis-Krankenversicherung, ist der volle Abzug aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil grundsätzlich nur das frei verfügbare Einkommen besteuert werden darf. Für andere, steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen sieht das Gesetz eine komplizierte Höchstbetragsberechnung vor. Auf diesen Höchstbetrag werden auch die voll abziehbaren Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung angerechnet. Für den Abzug der übrigen Versicherungsbeiträge bleibt deshalb oft keinerlei Spielraum.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die begünstigten Versicherungen sind in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG abschließend aufgezählt. Die Vorschriften zu der Höchstbetragsberechnung finden sich in § 10 Abs. 3, 4 und 4a EStG. Umfangreiche Ausführungsbestimmungen enthält das BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001 :004.

1 Voraussetzungen für den Abzug

Vorsorgeaufwendungen können grundsätzlich nur unbeschränkt Steuerpflichtige abziehen, nicht die nur beschränkt Steuerpflichtigen.[1] Eine Ausnahme gilt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer hinsichtlich der Altersvorsorge und der Basis-Kranken- und -Pflegeversicherung.[2] Abziehbar werden sämtliche Sonderausgaben, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.[3] Die von dem Ehegatten geleisteten Sonderausgaben kann ein beschränkt Steuerpflichtiger auch in diesen Fällen nur dann steuerlich geltend machen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt sind[4] und der entsprechende Antrag gestellt wird.

 
Wichtig

Versicherungsvertrag in eigenem Namen

Die Abzugsberechtigung setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat, dass er also Vertragspartner des Versicherungsunternehmens geworden ist. Eine Ausnahme gilt z. B. für Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder -Pflegeversicherung, die ein Ehegatte zugunsten des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgeschlossen und bezahlt hat.[5]

Schließen Eltern einen Versicherungsvertrag im Namen eines Kindes ab, können sie die Beiträge grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehen. Eine Ausnahme gilt für Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder -Pflegeversicherung, allerdings nur, solange den Eltern ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.[6]

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Anerkennung als Sonderausgabe daneben voraus, dass der Steuerpflichtige, der den Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat, die Beiträge selbst entrichtet.[7] Der BFH will also im Bereich der Sonderausgaben, anders als bei den Betriebsausgaben und Werbungskosten, den sog. Drittaufwand auch in den Fällen der Abkürzung des Zahlungswegs steuerlich nicht anerkennen. Diese Rechtsprechung behält ihre Bedeutung, soweit nicht das Gesetz für Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung etwas anderes vorschreibt.

Zahlen Eltern, um ein Kind zu unterstützen, dessen Versicherungsbeiträge, können grundsätzlich weder sie noch das Kind nach dieser Rechtsprechung die Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Die Eltern sind also gezwungen, dem Kind die Beträge auszuhändigen, damit dieses selbst die Zahlung vornehmen kann.

Anders sieht es bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern[8] aus, weil sie nach § 26b EStG für den Bereich des Sonderausgabenabzugs gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Einzahlungen des Ehemanns z. B. auf eine Lebensversicherung der Ehefrau können deshalb als Sonderausgabe abgezogen werden.

Im Rahmen der Einzelveranlagung für Ehegatten[9] kann derjenige Ehegatte die Sonderausgaben abziehen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Allerdings wird auch eine hälftige Aufteilung zugelassen. Das Abzugsverbot für Drittaufwand greift wieder, wenn eine Ehegatten-Veranlagung nicht mehr infrage kommt, weil die Ehegatten dauernd getrennt leben oder einer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.

[1] § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG.
[2] § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG.
[3] § 1 Abs. 3 EStG.
[4] § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
[5] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG
[6] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG
[7] BFH, Urteil v. 19.4.1989, X R 28/86, BStBl 1989 II S. 862; BFH, Urteil v. 8.3.1995, X R 80/91, BStBl 1995 II S. 637.
[8] § 2 Abs. 8 EStG.
[9] § 26a EStG.

2 Abzugsbeschränkungen

2.1 Steuerfreie Einnahmen

Der Sonderausgabenabzug ist bei Versicherungsbeiträgen ausgeschlossen, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.[1] Damit will das Gesetz eine doppelte steuerliche Begünstigung ausschließen.

Wegen dieser Regelung entfällt für die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung der Sonderausgabenabzug beim Arbeitnehmer. Das Gleiche gilt bei anderen Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit sie nach ...

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