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Frotscher/Geurts, EStG § 32a Einkommensteuertarif / 4.1 Splitting bei Verwitweten

Carsten Schmitt
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Rz. 23

Das Splittingverfahren ist nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG auch bei einem verwitweten Stpfl. für den Vz anzuwenden, der dem Kj. folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. Weitere Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 EStG erfüllt waren (sog. Verwitweten- oder Gnaden-Splitting), d. h. der Stpfl. und sein verstorbener Ehegatte dürfen im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.[1] Die Vorschrift soll Härten mildern, die durch den Übergang vom Splittingverfahren zur Besteuerung nach der Grundtabelle auftreten können.

 

Rz. 24

Das Verwitweten-Splitting wird nur einmal, nämlich immer für den Vz gewährt, der dem Sterbejahr folgt, nicht aber für das Sterbejahr selbst. Waren im Sterbejahr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt und entscheidet sich der überlebende Ehegatte für die Zusammenveranlagung, ergibt sich die Anwendung des Splittingtarifs schon aus § 32a Abs. 5 EStG. Entscheidet sich der überlebende Ehegatte für das Sterbejahr für eine Einzelveranlagung, hat dieses Wahlrecht zwangsläufig die Anwendung des Grundtarifs zur Folge, weil weder ein Anwendungsfall des Abs. 5 noch des Abs. 6 gegeben ist.

 

Rz. 25

Heiratet der verwitwete Ehegatte in dem Jahr nach dem Sterbejahr des Ehegatten, sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehegatten in diesem Jahr erfüllt; wird die Zusammenveranlagung beantragt, wird das sich aus Abs. 6 ergebende Verwitweten-Splitting von dem sich aus Abs. 5 ergebende Splitting verdrängt. Wird die neue Ehe, die im Todesjahr des Ehegatten geschlossen worden ist, im gleichen Jahr wieder aufgelöst, ist der Stpfl. auch wieder als Verwitweter zu behandeln, wenn die neue Ehe in anderer Weise als durch den Tod aufgelöst word...

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