Rz. 126

Die Einkünfte ermitteln sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des § 9 EStG.

 

Rz. 126a

Mangels Existenz eines Rentenstammrechts (Rz. 21f.) können AfA auf seine entgeltliche Anschaffung nicht geltend gemacht werden. Es liegen aber auch keine sonstigen Werbungskosten vor. Dies folgt daraus, dass Aufwendungen zum Erwerb von späteren stpfl. Einnahmen nach § 22 Nr. 1 EStG nicht zu den vorweggenommenen Werbungskosten gehören, z. B. Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung, Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sozialversicherungsbeiträge zur Auffüllung eigener Rentenansprüche nach § 187 SGB VI nach Scheidung der Ehe sowie Aufwendungen zum Erwerb privater Renten. Die Aufwendungen betreffen allein die Vermögensebene und können daher steuerrechtlich nicht wirksam werden. Entsprechendes gilt für Nebenkosten wie Eintragungs-, Notarkosten, Provisionen usw.[1]

 

Rz. 126b

Hieran hat sich durch die Neuerungen durch das AltEinkG ab Vz 2005 nichts geändert, da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Gesetzgeber den Sonderausgaben zugeordnet worden sind (Rz. 149ff.; § 10 EStG Rz. 55a).

 

Rz. 127

Zu den Werbungskosten können Kosten für Rechtsverfolgung oder Beratung, an Versicherungsvertreter gezahlte Beträge und ähnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus privaten oder gesetzlichen Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, gehören. Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen; es muss ausgeschlossen sein, dass sie der Vermögensbildung dienen.[2]

 

Rz. 127a

Schuldzinsen und Finanzierungskosten zum Erwerb von Ansprüchen, die nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern sind, können Werbungskosten sein, z. B. Darlehenszinsen, wenn das Darlehen zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen wird[3], wenn bei Verkauf eines Grundstücks gegen Zahlung einer Leibrente das zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommene Darlehen beibehalten wird[4], wenn ein Darlehen zur Finanzierung des anlässlich der Ehescheidung nach § 1587o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs in Anspruch genommen wird[5], zur Finanzierung einer Rente gegen Einmalbetrag; hier ist aber die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen[6], zur Finanzierung diverser Rentenarten.[7]

 

Rz. 128

Werden keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abzuziehen. Der Pauschbetrag darf nicht zu negativen Einkünften führen. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Pauschbetrag jedem Ehegatten gewährt, wenn beide wiederkehrende Bezüge haben.[8]

Der Pauschbetrag wird gewährt bei Einnahmen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG. Nach dem JStG 2010 wird der Pauschbetrag auch auf Einnahmen nach § 22 Nr. 1b und 1c EStG erstreckt.[9] Liegen sowohl Einnahmen nach § 22 Nr. 1a, 1 und/oder 5 EStG vor, ist der Pauschbetrag nur einmal zu gewähren.

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