Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung des Ertragsanteils einer für beide Ehegatten abgeschlossenen Rentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung in der Weise abgeschlossen, dass die ungekürzte Rente bis zum Tod des längstlebenden Ehegatten zu zahlen ist, so liegt ein einheitliches Rentenstammrecht vor, unabhängig davon ob einer der Versicherungsnehmer als mitversicherte Person bezeichnet und von einer Hinterbliebenenrente die Rede ist. Der Ertragsanteil richtet sich in diesem Fall nach dem Lebensjahr der jüngeren Person.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1; EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; EStG § 9

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines Disagios im Zusammenhang mit einer fremd finanzierten Rente als Werbungskosten bei sonstigen Einkünften.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Am 16. Dezember 1997 beantragte er die Erteilung einer verbindlichen Auskunft betreffend die steuerliche Anerkennung einer geplanten fremd finanzierten privaten Sofortrente. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 die Erteilung der verbindlichen Auskunft ab, legte jedoch gleichwohl seine Rechtsauffassung dar. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen sodann eine am 1. Januar 1998 beginnende private Rentenversicherung ab. Gemäß Versicherungsschein war vereinbart:

„Versicherungsnehmer

...

versichert

...

mitversichert

...

Einmalbetrag

900.000,00 DM

Beginn der Versicherung

1. 1. 1998

Ablauf der Rentengarantie

1. 1. 2018

vertraglich garantierte Rente mtl.

3.101,54 DM

Hinterbliebenenrente monatlich

3.101,54 DM

mtl. Rentenzahlung ab

1. 2. 1998

...

Die Rente wird in voller Höhe bis zum Tod der versicherten Person ... gezahlt. Stirbt die versicherte Person, so wird vom nächsten Rentenfälligkeitstermin an - frühestens jedoch nach Ablauf der Rentengarantie - die vereinbarte Hinterbliebenenrente gezahlt. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit erlischt die Rentenzahlung beim Tod der zuletzt sterbenden Person.“

Unter Einbeziehung einer gleich bleibenden vertraglichen Zusatzrente von 1.200 DM betrug die anfängliche Gesamtrente 4.301,54 DM. Der jährliche Steigerungsfaktor beträgt nach dem Zahlungsplan 1,25 %; er ist nicht garantiert.

Der Einmalbetrag wurde in voller Höhe fremd finanziert. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen dafür einen Kredit auf in Höhe von 1 Mio. DM. Ein Disagio in Höhe von 100.000 DM wurde mit der Auszahlung des Kredits verrechnet. Der Kredit wurde durch Grundschulden abgesichert. Die Tilgung des Kredits soll aus zum 31. Dezember 2017, bzw. 31. März 2018 fälligen Kapitallebensversicherungen erfolgen. Der Zinssatz beträgt bis zum 31. Dezember 2007 5,05 %.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten der Kläger und seine Ehefrau das Disagio, sowie Kreditgebühren in Höhe von 150,00 DM, je Ehepartner 50.075,00 DM, als Werbungskosten bei sonstigen Einkünften geltend. Der Beklagte versagte die steuerliche Anerkennung mit der Begründung, dass für die Ehefrau eine Hinterbliebenenrente vereinbart sei; die Hinterbliebenenrente sei bei der anzustellenden Überschussprognose nicht zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung der auf den Kläger entfallenden Einnahmen in Höhe von 2.176.876 DM unter Zugrundelegung seiner Lebenserwartung nach der allgemeinen Sterbetafel von 34,2 Jahren ergäben sich bei einem Ertragsanteil von 52 % steuerlich anzusetzende Einnahmen von 1.131.975 DM. Diesen stünden Finanzierungskosten in Höhe von 1.287.155 DM gegenüber. Ein positiver Überschuss sei demnach nicht zu erwarten.

Der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die steuerliche Anerkennung der Finanzierungskosten. Zur Begründung trägt er vor, es sei stets beabsichtigt gewesen, für die Eheleute ein gemeinsames Rentenstammrecht zu erwerben; eine Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau sei nicht gewollt gewesen. Dass die Versicherung den Versicherungsschein dennoch mit Hinterbliebenenrente ausgestellt habe, liege daran, dass er der einzige gewesen sei, der diesen Versicherungstyp gewünscht habe, weshalb die Versicherung diesen Vertragstyp nicht in ihrem Programm gehabt habe. Er habe die Police beanstandet; die Versicherung habe ihm nunmehr eine entsprechend geänderte Police ausgestellt. Entscheidend für die Beurteilung seiner Überschusserzielungsabsicht sei, dass er ein einheitliches Rentenstammrecht gewollt habe. Deshalb müsse bei der als Indiz heran zu ziehenden Prognose von der Lebenserwartung beider Ehegatten ausgegangen werden.

Bereits nach der ursprünglichen Vertragsgestaltung liege ein einheitliches Rentenstammrecht vor. Auch der Beklagte habe ursprünglich diese Auffassung vertreten. Dem entsprechend erhielten beide Ehegatten jährlich eine Mitteilung über die Anpassung ihrer Rente. Die Rente fließe auf ein gemeinsames Konto der Eheleute.

Bei gemeinsamem Rentens...

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