Rz. 17

Das Splittingverfahren findet nur bei Ehegatten Anwendung, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden.[1] Bei einer Einzelveranlagung nach § 26a EStG ist dagegen die Grundtabelle anzuwenden. Diese Ungleichbehandlung, die letztlich Ausfluss eines von den Ehegatten selbst ausgeübten Wahlrechts ist, verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

 

Rz. 18

Die Zusammenveranlagung setzt nach § 26 EStG voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 26 EStG Rz. 31ff.; 42ff.; 50ff.).

 

Rz. 19

Ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unbeschränkt stpfl., der andere dagegen nur beschränkt oder im Inland gar nicht stpfl., kann das Splittingverfahren unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 EStG und § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Antrag gewährt werden, wenn wesentliche Einkünfte im Inland zu besteuern sind (Rz. 7).

[1] BFH v. 29.9.2016, III R 62/13, BFH/NV 2017, 348, BVerfG v. 18.9.2018, 2 BvR 221/17, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß; ebenso BFH v. 17.1.2017, III B 20/16, BFH/NV 2017, 740; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2020, § 32a EStG Rz. 9; krit. Kanzler, NWB 2014, 549; insbesondere zu verwitweten Alleinerziehenden; Sächsisches FG v. 15.3.2017, 2 K 1429/16, Rev. eingelegt, neues AZ beim BFH III R 50/17.

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