Rz. 31

Ob Stpfl. "Ehegatten" sind, richtet sich nach dem deutschen Zivilrecht einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.[1] Entscheidend ist daher, ob die Ehe zivilrechtlich wirksam ist.[2] In seinem Beschluss zum Splittingverfahren[3] hat sich das BVerfG auf die gesetzlich geregelte bürgerliche Ehe bezogen. § 26 EStG kann daher nicht abweichend dahin ausgelegt werden, auch eine nach dem Heimatrecht eines Ausländers, nicht aber nach deutschem Recht gültige Ehe gewähre das Veranlagungswahlrecht.[4]

 

Rz. 32

Bei Eheschließung im Inland kommt die Ehe durch Erklärung vor dem Standesbeamten zustande (§ 1310 BGB). Die unterlassene Eintragung im Familienbuch beeinflusst die Wirksamkeit der Eheschließung nicht. Das Verfahren für die eingetragene Lebenspartnerschaft ist dem der Ehe gleich.

 

Rz. 33

Bei der Eheschließung von Ausländern im Inland richten sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten nach dem Recht des Heimatstaats (Art. 13 Abs. 1 EGBGB); maßgeblich ist danach grundsätzlich[5] das Personalstatut der Verlobten. Die Form der Eheschließung richtet sich jedoch nach den inländischen Vorschriften (Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB).[6] Ob die im Inland formwirksam geschlossene Ehe nach dem Heimatrecht anerkannt wird, ist unerheblich.[7] Ausnahmsweise kann die Ehe[8] vor einer von der Regierung des Heimatstaats ermächtigten Person, z. B. Diplomat, Konsul, nach ausl. Formvorschriften geschlossen werden, wenn beide Verlobte Ausländer sind; dies gilt nicht, wenn einer der Verlobten neben der ausl. auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (sog. "hinkende Ehe").[9]

 

Rz. 34

Bei Eheschließung im Ausland ist die Ehe gültig, wenn sie der Form des Heimatrechts der Verlobten entspricht.[10] Sind sie Angehörige verschiedener Staaten, ist somit das Heimatrecht jedes Verlobten entscheidend. Erlaubt das Heimatrecht eine Doppelehe (Vielehe), ist das Wahlrecht der Zusammenveranlagung mit der zweiten Frau jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die erste Frau nicht unbeschränkt stpfl. ist[11]; darüber hinaus soll eine Zusammenveranlagung mit beiden Frauen möglich sein.[12]

 

Rz. 35

Die Ehe ist auch gültig, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts des Staats, in dem sie geschlossen wird, erfüllt[13], z. B. Las-Vegas-Trauung.

 

Rz. 36

Die Anknüpfung an das Zivilrecht bedeutet, dass erst mit der Rechtskraft der Scheidungs durch richterlichen Beschluss und nicht schon mit dessen Verkündung das Merkmal "Ehe" für die Zukunft entfällt (§ 1564 S. 2 BGB).[14] Entsprechendes gilt für die Aufhebung der Ehe durch richterlichen Beschluss (Wirkung ex nunc; § 1313 S. 2 BGB).

 

Rz. 37

Die Ehe endet mit dem Tod eines Ehegatten. Wird ein verschollener Ehegatte für tot erklärt, wird nach § 44 Abs. 2 VerschG vermutet, dass der Tod zu dem im gerichtlichen Beschluss genannten Zeitpunkt eingetreten ist, während nach § 49 AO für die Besteuerung der Tod erst als mit der Rechtskraft des Beschlusses eingetreten gilt. Dadurch sollen rückwirkende Änderungen von bestandskräftigen Steuerbescheiden von vornherein vermieden werden. Dies bedeutet für § 26 EStG, dass – wenn auch im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen – bis zur Rechtskraft des Beschlusses die Zusammenveranlagung gewählt werden kann.[15]

 

Rz. 38

Lebt der für tot erklärte Ehegatte jedoch noch, besteht steuerrechtlich und zivilrechtlich die Ehe trotz des gerichtlichen Beschlusses fort. Für zurückliegende Vz, in denen die Voraussetzungen des § 26 EStG deshalb mit Rücksicht auf die Todesvermutung zu Unrecht verneint wurden, soll nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO eine Berichtigung möglich sein.[16]

 

Rz. 39

Die Regelung des § 49 AO ist hier bedenklich, weil sie dazu führt, dass das Steuerrecht u. U. an ein Zivilrecht anknüpft, das diese Rechtsfolgen gerade nicht akzeptiert. In einem vom BFH[17] entschiedenen Fall wurde ein Sohn nach dem Tod seines Vaters auf einen Zeitpunkt für tot erklärt, der vor dem Tod seines Vaters lag. Der Stpfl. argumentierte, das Steuerrecht unterstelle, dass der Vater den Sohn beerbt habe. Der BFH wandte § 49 AO nicht an, ohne dies allerdings plausibel erklären zu können.[18]§ 49 AO greift nach der Rspr. auch nicht ein, wenn der Eintritt des Todes nicht zweifelhaft ist und nach § 39 VerschG nur der Todeszeitpunkt vom Amtsgericht festgelegt wird.

 

Rz. 40

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann nicht der Ehe gleichgestellt werden. Verfassungsrechtlich besteht dazu auch kein Anlass.[19] Denn die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Loslösung vom Zivilrecht würde zudem zu kaum zu meisternden Abgrenzungsschwierigkeiten führen, da nur steuerlich motivierte "Lebensgemeinschaften" von eheähnlichen praktisch kaum zu trennen wären. Konsequent sind insoweit die Stimmen, die die Anknüpfung von Steuervorteilen an den Status der Ehe für unzeitgemäß halten und stattdessen die stärkere Förderung der Familie, insbesondere der Kindererziehung, fordern.[20] Was für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gi...

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