Am 17.3.2021 ist das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl I S. 330). Es ist im Wesentlichen am 18.3.2021 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor. Wie schon 2020 erhalten Familien 2021 einen einmaligen Kinderbonus von 150 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie von 7 Prozent auf Speisen wird bis Ende 2022 verlängert. Zudem wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020, 2021 sowie der vorläufige Verlustvortrag für 2020 für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Mio. EUR angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. EUR. Der vorläufige Verlustvortrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Quelle: Bundesrat KOMPAKT v. 5.3.2021 – www.bundesrat.de

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 4/2021, S. 182

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